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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Meldestellen

 

Allgemeines

Zugelaufene, zugeflogene und anderweitig gefundene Tiere sind vom Finder – falls ihm der Eigentümer des Tieres nicht bekannt ist – der kantonalen Meldestelle anzuzeigen. Eine Liste der kantonalen Meldestellen findet sich unter www.tierdatenbank.ch. Neben den kantonalen Meldestellen bestehen mit der Schweizerischen Tiermeldezentrale STMZ und dem Tierschutzverlag Zürich auch landesweit tätige Institutionen, die eine rasche Rückführung verloren gegangener Tiere zu ihrem Eigentümer fördern.

Durch die Vernetzung von Datenbanken mehrerer Kantone können nationale Tiermeldesysteme wie jenes der STMZ Tiere finden, die durch Übertreten der Kantonsgrenzen nicht mehr vom System einer kantonalen Meldestelle erfasst werden. Die STMZ registriert sämtliche Fundanzeigen und nimmt einen Abgleich aller vermissten und gefundenen Tiere vor. Auf diese Weise kann festgestellt werden, ob ein Tier bereits als vermisst gemeldet wurde. Trifft dies zu, informiert die STMZ unverzüglich den Eigentümer und den Finder des Tieres. Andernfalls meldet sie den Tierfund der zuständigen kantonalen Meldestelle und übernimmt so die Anzeigepflicht stellvertretend für den Finder.


Rechtliche Erfassung

Im Rahmen der zivilrechtlichen Lösung der Tiere vom reinen Objektstatus (Art. 641a ZGB) hat das Fundrecht 2003 eine bedeutende Revision erfahren. Der Finder eines Tieres wird nun – unter Beachtung der gesetzlichen Finderpflichten (vgl. Art. 720a ZGB) – nach Ablauf einer zweimonatigen Frist Eigentümer eines gefundenen Tieres (Art. 722 Abs. 1bis ZGB). Neben einer artegerechten Unterbringung des Tieres gehört zu den Finderpflichten insbesondere die Fundmeldung bei der kantonalen Meldestelle (oder der STMZ), sofern man den Eigentümer des Tieres nicht kennt. Die Kantone sind verpflichtet, eine Stelle zu bezeichnen, bei denen der Tierfund gemeldet werden kann.


Weitere Informationen:
» Liste der kantonalen Meldestellen für Findeltiere der STMZ


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