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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Kantonales Tierschutzrecht

 

Allgemeines

Die Bundesverfassung (BV) bestimmt, welche Sachbereiche einheitlich durch den Bund geregelt werden und welche in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Im Allgemeinen wird der Schutz von Tieren einheitlich vom Bund geregelt, während der Schutz des Menschen vor Tieren in den Kompetenzbereich der Kantone fällt.


Rechtliche Erfassung

Art. 80 Abs. 1 und 2 BV übertragen den Tierschutz in umfassender Weise dem Bund. Es handelt sich dabei um eine sogenannte nachträglich derogatorische Bundeskompetenz, was bedeutet, dass die Kantone nur solange entsprechendes Recht setzen dürfen, wie der Bund nicht tätig geworden ist. Seiner Kompetenz ist der Bund mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes (TSchG) und der zugehörigen Verordnung (TSchV) abschliessend nachgekommen. Im Bereich des Tierschutzrechts können die Kantone folglich nach Art. 3 und 42 BV keine eigenen Vorschriften mehr erlassen. Sie sind einzig für den Erlass sicherheitspolizeilicher Normen zum Schutz des Menschen vor Tieren zuständig (Art. 57 BV).

Gemäss Art. 80 Abs. 3 BV und Art. 32 Abs. 2 TSchG obliegt den Kantonen allerdings der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung. Um dieser Aufgabe wirkungsvoll nachzukommen, werden sie durch Art. 42 Abs. 1 TSchG verpflichtet, die zur Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Inhaltlich legen die kantonalen Regelungen die Bestimmung und Organisation der zuständigen Behörden und ihrer Aufgaben fest. Geregelt werden etwa die kantonalen Zuständigkeiten für die verschiedenen Bewilligungserteilungen oder auch das Verfahrens- und Prozessrecht in tierschutzrelevanten Verwaltungssachen. In der Regel übertragen die Kantone den Vollzug ihren Kantonstierärzten und Veterinärdiensten, die über eine Fachstelle Tierschutz verfügen müssen.


Weitere Informationen
» Auflistung der kantonalen Tierschutzgesetzgebungen
» Liste kantonaler Veterinärdienste des BVET


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