English
Stiftung für das Tier im RechtRechtsaukünftewww.tierschutz.org - Das Tierschutzportal rund um Tiere, Tierschutz und Tierschutzrecht
Stiftung für das Tier im Recht
  
Artikel per E-mail versenden

An (E-mail) :
Von (E-mail) :
Ihr Name :

Mitteilung :

 
 
Tierschutzrechtslexikon
 
 

Jagd

 

Allgemeines

Unter Jagd versteht man das den gesetzlichen Bestimmungen und Jagdtraditionen entsprechende Aufspüren und Verfolgen von Wildtieren, um sie zu erbeuten, das heisst zu fangen oder zu erlegen. Während sie einst existenzielle Nahrungsmittelbeschaffung darstellte, stehen heute nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung frei lebender Wildbestände sowie die durch den Wegfall natürlicher Feinde bedingte Regulierung des biologischen Gleichgewichts als Gründe für die Jagd im Vordergrund. Die Jagd bildet jedoch nicht nur den ältesten, sondern zugleich auch einen der umstrittensten Bereiche der Mensch-Tier-Beziehung. Sowohl unter ethischen als auch unter tierschützerischen Gesichtspunkten geben ihr Zweck und nicht selten auch die angewandten Methoden Anlass zu heftiger Kritik. Namentlich wenn aus blosser Passion, sportlichem Ehrgeiz oder als Freizeitbeschäftigung gejagt wird, ist eine ethische Legitimation schwer zu finden.

Aus tier- und artenschützerischer Sicht sind insbesondere verschiedene bei der Jagd angewandte Praktiken wie etwa die Beizjagd (Falknerei) mit abgerichteten Greifvögeln, die Hetzjagd mit Hundemeuten, das Aussetzen jagdbarer Tiere allein zum Zweck des Erlegens, die Nach- oder Sonderjagd durch hohen Schnee oder die Baujagd mit Hunden in Fuchs- und Dachsbauen (die eigentliche Tierkämpfe zur Folge haben) problematisch. Mangelhafte Nachsuche angeschossener Tiere und die Jagd auf seltene und bedrohte Tierarten stellen weitere Diskussionspunkte dar.


Rechtliche Erfassung

Die Jagd wird auf Bundesebene insbesondere durch das auf der Grundlage von Art. 79 BV erlassene Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) und die dazugehörige Verordnung (Jagdverordnung, JSV) geregelt. Dennoch sind die allgemeinen Grundsätze des Tierschutzes auch im Rahmen der Jagd einzuhalten. Darunter fällt insbesondere Art. 4 Abs. 2 TSchG, wonach Tieren keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden dürfen und ihre Würde nicht missachtet werden darf.

Weil das eidgenössische Jagd- und Fischereirecht jeweils nur die Grundzüge dieser beiden Bereiche regelt, müssen stets auch die detaillierten kantonalen Bestimmungen beachtet werden. Das eidgenössische Jagdgesetz teilt Vögel, Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen in jagdbare und geschützte Tiere ein. Jagdbar sind beispielsweise Dachse, Murmeltiere, Rehe, Schneehasen, Steinmarder, Kormorane, Waschbären oder Elstern, wobei die für die jeweiligen Arten festgelegten Schonzeiten einzuhalten sind. Alle Wildtiere, die nicht zu den jagdbaren Arten gehören, sind geschützt. Auch Haustiere dürfen nicht gejagt werden, wobei das kantonale Recht für wildernde Hunde und streunende Hauskatzen Ausnahmen vorsehen kann.


« Zurück

 

Gedenkfonds

TIR-Film: Tier im Recht bewegt

Hunde-Recht

Tierschutzrechtslexikon

Praxisratgeber

TIR auf Facebook

Shop

Schnupperpraktikum

TSchG 1.9.2008 TSchV 1.9.2008
  Empfehlen Sie uns!
  Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können.

 
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text:
    



 
 
› Nach oben › Drucken › Impressum › Bookmarken bei del.icio.us Google Mister Wong Yahoo MyWeb ...