Immer wieder verursachen Tiere durch ihr Verhalten Sach- oder Personenschäden. Hundebisse und Schäden, die durch Pferde bei Reitausflügen angerichtet werden, sind beispielhaft für viele weitere Anwendungsfälle. Da der Halter des betreffenden Tieres üblicherweise für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen hat, können derartige Ereignisse für ihn mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen verbunden sein. Eine Reihe von Schadenfällen wird in der Praxis durch die private Haftpflichtversicherung des Tierhalters gedeckt, für weitere Risiken empfiehlt sich der Abschluss entsprechender Zusatzversicherungen.
Rechtliche Erfassung
Für die Haftung des Tierhalters müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und spezifisches Tierverhalten. Ein Verschulden des Tierhalters wird hingegen nicht vorausgesetzt. Mit Schaden ist eine finanzielle Vermögenseinbusse gemeint, die eine Person durch das schädigende Ereignis erleidet. Zu denken ist dabei etwa an Wiederbeschaffungs-, Reparatur- oder Heilungskosten. Die Schadenszufügung muss zudem widerrechtlich, das heisst durch eine gegen das Gesetz verstossende Handlung und ohne die Einwilligung des Geschädigten erfolgt sein.
Das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist erfüllt, wenn der Schaden ohne das zu beurteilende Ereignis nicht eingetreten wäre. Zusätzlich muss die Handlung des Tieres "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet" gewesen sein, den Schaden zu bewirken (sog. adäquater Kausalzusammenhang). Tierspezifisch ist eine Verhaltensweise eines Tieres, wenn sie seinem Willen, seiner Eigenart, Unvernunft oder Unberechenbarkeit entspricht und aus eigenem Antrieb erfolgt. Sofern ein schädigendes Verhalten nicht völlig unvorhersehbar war, haftet der Halter für sein Tier jedoch auch, wenn seine Handlung aufgrund äusserer Einwirkungen erfolgt. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit des Rückgriffs auf die veranlassende Person (Art. 56 Abs. 2 OR).
Grundsätzlich greift die Haftung des Tierhalters, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Hätten es mehrere voneinander unabhängige Personen je für sich allein in der Hand gehabt, einen durch Tiere verursachten Schaden mit Hilfe geeigneter Massnahmen zu vermeiden, gilt jede von ihnen als Tierhalter und haften alle i.S.v. Art. 143ff. OR solidarisch. Nach Art. 56 Abs. 1 OR besteht jedoch die Möglichkeit, sich durch Erbringen des sogenannten Entlastungsbeweises von der Haftung zu befreien. Dazu muss dargelegt werden, dass man alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres, einschliesslich der genauen Instruktion allfälliger Hilfspersonen, hat walten lassen oder dass der Schaden auch bei Beachtung aller gebotenen Aufmerksamkeit eingetreten wäre. Die Gerichtspraxis legt für die Erbringung des Sorgfaltsbeweises allerdings einen sehr strengen Massstab an, vor allem bei Hundehaltern. Entscheidend ist, was ein vernünftiger, umsichtiger Tierhalter in derselben Situation zur Schadensvermeidung vorgekehrt hätte. Keine Schadenersatzpflicht besteht ausserdem, falls besondere Rechtfertigungsgründe für das konkrete Tierverhalten vorliegen wie etwa Notwehr gemäss Art. 52 Abs. 1 OR.