Die Gentechnologie stellt einen der umstrittensten Forschungsbereiche dar. Insbesondere die Verwendung von Tieren wird kontrovers diskutiert. Durch gezielte Eingriffe wird diesen nach bestimmten wissenschaftlichen Erfordernissen entweder ein Gen ihres Erbguts ausgeschaltet (Knock-out-Tiere), durch ein ähnliches ersetzt (Knock-in-Tiere). Mittels Integration artfremder Gene (transgene Tiere) lassen sich natürliche Fortpflanzungsschranken zwischen den Arten überwinden und Tiere beinahe beliebig künstlich verändern.
Gentechnisch veränderte Tiere kommen in erster Linie in Tierversuchen zum Einsatz, wofür man sie gezielt mit spezifischen, oftmals pathologischen Zuständen versieht und auf diese Weise zu vermeintlich perfekten (Krankheits-)Modellen modifiziert. Beim sogenannten Gene-Pharming werden tierliche Organismen zur Gewinnung medikamentöser Substanzen ausserdem gewissermassen als biotechnische Produktionssysteme (Bioreaktoren) verwendet. Künftig sollen transgene Tiere überdies der artübergreifenden Übertragung von Organen dienen. Im Bereich der Xenotransplantation wird seit vielen Jahren versucht, den Mangel an menschlichen Spenderorganen durch die Verwendung tierlicher Transplantate zu beheben. Keine eigentliche gentechnische Methode, damit aber eng verknüpft, ist letztlich das Klonen, bei dem aus den Körperzellen eines Tieres durch ungeschlechtliche Vermehrung identische Nachkommen hergestellt werden. Das Verfahren soll dereinst insbesondere ein effizientes Kopieren besonders wertvoller Individuen als Basis für die Zucht genmanipulierter Tiere ermöglichen.
Neben ethischen Bedenken über die grundsätzliche Berechtigung des Menschen, Tiere in widernatürlicher Weise nach seinen Vorstellungen zu verändern, ist die Verwendung transgener Tiere auch unter tierschützerischen Gesichtspunkten problematisch. Infolge der geringen Erfolgsquote verursacht die aufwändige Herstellung (wie auch das Klonen) regelmässig einen enormen Tierverbrauch (Ausschusstiere). Überdies muss davon ausgegangen werden, dass die Veränderungen im Organismus für viele transgene Tiere eine Reihe von für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden abträgliche Nebenwirkungen zur Folge haben sowie Schmerzen und Leiden verursachen. Bei Versuchstieren stellt die Schädigung (in Form spezifischer Krankheitsdispositionen etc.) ja gerade das Ziel des Eingriffs ins tierliche Genom dar, sodass in vielen Fällen von vorsätzlichen Defekt- oder Qualzuchten gesprochen werden muss. Art. 120 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, der Würde der Kreatur – zu der auch die Tierwürde gehört – im Hinblick auf Missbräuche in der Gentechnologie Rechnung zu tragen.
Rechtliche Erfassung
Die Erzeugung, die Zucht, die Haltung und der Handel mit gentechnisch veränderten Tieren erfordern eine kantonale Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 TSchG). Werden die Tiere im genannten Rahmen zum Zweck der Forschung, der Therapie oder der Diagnostik verwendet, richtet sich die kantonale Bewilligung nach Art. 19 Abs. 1 TSchG. In den übrigen Fällen müssen für das Bewilligungsverfahren die Bestimmungen über Tierversuche und jene des Gentechnikgesetzes (GTG) berücksichtigt werden. Dieses statuiert in Art. 8 die Pflicht zur Achtung der kreatürlichen Würde von Pflanzen und Tieren und leitet daraus die zwingende Vornahme einer Güterabwägung ab. Dabei muss zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der jeweiligen Massnahme für die verwendeten Lebewesen und ihrer Bedeutung für die Wahrung schutzwürdiger Interessen des Menschen abgewogen werden. Als solche kommen insbesondere die Gesundheit von Mensch und Tier, die Sicherung einer ausreichenden Ernährung, die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen oder die Wissensvermehrung in Betracht.