Als Fischerei bezeichnet man den Fang lebender Fische und Wassertiere. Wie auch bei der Jagd braucht es für die Ausübung der Fischerei in der Regel eine kantonale Bewilligung. Bei der Fischerei stellen sich unter tier- und artenschützerischen Gesichtspunkten ähnliche Probleme wie bei der Jagd. Verschiedene vor allem bei der Angelfischerei übliche Praktiken haben zwar eine lange Tradition, sind aber sehr umstritten. Obschon Fische aufgrund ihres starren Äusseren keine Emotionen erkennen lassen, gelten Schmerzempfinden, Leidensfähigkeit und Stressreaktionen bei ihnen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen als erwiesen. Dennoch werden die Tiere immer wieder verschiedenen, teilweise schweren Belastungen ausgesetzt. Zu denken ist etwa an das Angeln mit lebenden Köderfischen oder die Hälterung, bei der gefangene Fische nicht umgehend getötet, sondern in sogenannte Setzkescher (ins Wasser gehängte Netz- oder Drahtgehäuse) bzw. kleine Kanister oder Eimer gesetzt werden, in denen sie einer fortgesetzten Stresssituation ausgesetzt sind.
Rechtliche Erfassung
Als Wirbeltiere fallen Fische in den Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes (TSchG), womit für den Umgang mit ihnen die allgemeinen Grundsätze von Art. 4 TSchG gelten. Gemäss dessen Abs. 2 darf niemand einem Tier ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zufügen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Während der Fischfang zur Nahrungsmittelgewinnung oder Bestandsregulierung als gerechtfertigt gilt, ist dies beim Angeln als reinem Freizeitvergnügen oder im Wettbewerb um Preise und Pokale fraglich. Hier könnte unter Umständen der Straftatbestand des qualvollen oder mutwilligen Tötens nach Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt sein.
Die Tierschutzverordnung untersagt in Art. 23 TSchV zudem das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen, sowie das Verwenden von Angeln mit Widerhaken. Neben weiteren Bestimmungen zum Umgang mit Fischen – beispielsweise der Betäubungspflicht vor dem Töten – ist in Art. 97 TSchV für Personen, die Speise- oder Besatzfische sowie Panzerkrebse (Hummer, Langusten etc.) fangen, markieren, züchten, halten oder töten, überdies einen Sachkundenachweis vorgeschrieben. Dieser soll sicherstellen, dass jeder, der mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht, über die hierfür notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Ohne diese Ausbildung ist das Fangen und Töten der Tiere nur noch in Kantonen gestattet, in denen es zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder lediglich ein Kurzpatent bis zu einem Monat braucht.
Die Fischereigesetzgebung regelt im Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) und der dazugehörigen Verordnung (VBGF) die Grundsätze der Ausübung des Fisch- und Krebsfangs in öffentlichen und privaten Gewässern. Weil es sich beim BGF um ein Rahmengesetz handelt, liegt die nähere Regelung der Berufs- und Sportfischerei im Kompetenzbereich der Kantone. Diese können die Fischereirechte im Pacht- oder Patentsystem an Private verleihen. Für zahlreiche Gewässer besteht unabhängig davon ein sogenanntes Freiangelrecht. Dies bedeutet, dass auch ohne spezielle Bewilligung mit einer einfachen Angel vom Ufer aus gefischt werden darf.