Bei Eingriffen an Tieren ist nicht nur an medizinisch indizierte Interventionen zu diagnostischen, therapeutischen oder chirurgischen Zwecken zu denken. Namentlich landwirtschaftliche Nutztiere werden häufig auch aus rein wirtschaftlichen Motiven Eingriffen unterzogen, um dadurch ihre Haltung zu erleichtern oder die Produktion zu steigern (zu denken ist dabei etwa an Kastration oder Enthornung). Weitere Interventionen erfolgen sodann aus züchterischen (etwa durch Rassestandards vorgeschriebenen) oder – insbesondere bei Heimtieren – ästhetischen Gründen. Sämtliche nicht medizinisch gebotenen Eingriffe an Tieren sind unter tierschützerischen Gesichtspunkten problematisch, da sie insbesondere bei nicht fachgerechter Durchführung für die Tiere schmerzhaft sein oder sich negativ auf ihre Gesundheit bzw. natürlichen Verhaltensweisen auswirken können und zudem allenfalls eine Missachtung der Tierwürde darstellen.
Rechtliche Erfassung
Verursacht ein Eingriff dem betroffenen Tier Schmerzen, darf er nach Art. 16 TSchG nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer fachkundigen Person vorgenommen werden. Ausdrücklich vorbehalten werden die Vorschriften über Tierversuche, die in Art. 20 TSchG das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten an einem Tier zulassen, wenn dies für den Zweck des Versuchs unvermeidbar ist. Ausnahmsweise darf nach Art. 15 Abs. 1 TSchV auch von der Betäubung abgesehen werden, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen undurchführbar erscheint. Abs. 2 der Bestimmung enthält eine Liste von Eingriffen, die durch fachkundige Personen betäubungslos vorgenommen werden dürfen. Die TSchV zählt aber auch einige Eingriffe auf, die generell verboten sind wie beispielsweise das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln (Art. 18 lit. b), das Kupieren der Rute und der Ohren bei Hunden (Art. 22 Abs. 1 lit. a) oder das Amputieren der Krallen von Katzen (Art. 24 lit. a).