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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Delikatessen

 

Allgemeines

Der Konsum von Fleisch- und Fischprodukten hat in unserem Kulturkreis eine lange Tradition und wird von weiten Teilen der Gesellschaft nicht in Frage gestellt. Das entsprechende Angebot bietet eine Vielzahl von durch Schlachtung, Jagd und Fischerei hervorgebrachten Produkten. Als eigentliche Delikatessen und Sinnbild guten Geschmacks werden dabei besonders erlesene und in Anwendung besonderer Verfahren gewonnene Speisen bezeichnet. Für die verwendeten Tiere ist die Herstellung dieser Erzeugnisse nicht selten mit grossem Leid verbunden. Infolge wiederholter Medienberichterstattungen dürften die tierschutzwidrigen Methoden mittlerweile zwar als allgemein bekannt gelten, der Beliebtheit der Erzeugnisse scheint dieser Umstand aber dennoch keinen Abbruch zu tun. Beispiele für entsprechende Tierprodukte sind helles Kalbfleisch, Stopfleber, Hummer, Kaviar oder Froschschenkel.


Rechtliche Erfassung

Die Produktion fast aller genannten Delikatessen ist nach Schweizer Tierschutzgesetzgebung verboten. Ihre Herstellungsmethoden sind teilweise ausdrücklich untersagt, so etwa das Stopfen von Geflügel (Art. 20 Abs. 1 lit. e TSchV). Die in Art. 37 Abs. 3 TSchV geforderte ausreichende Eisenversorgung von Kälbern stellt ausserdem sicher, dass kein helles Kalbfleisch produziert wird.

In den meisten Fällen stellt die Erzeugung von Delikatessen zudem eine Misshandlung, eine unnötige Überforderung oder einer qualvolle Tötung dar und erfüllt damit den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a oder b TSchG. Problematisch ist indessen der Umstand, dass entsprechende Produkte uneingeschränkt in die Schweiz eingeführt und hierzulande gehandelt werden dürfen.


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