Beim Umgang mit Wirbeltieren, Panzerkrebsen (beispielsweise Hummer oder Langusten) und Kopffüssern (hauptsächlich Tintenfische) sind unter anderem die Grundsätze der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung zu beachten. Danach ist die Zufügung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste untersagt. Dies gilt auch bei der Tötung von Tieren und der Durchführung schmerzhafter Eingriffe. Solche Handlungen dürfen daher in der Regel nur nach vorgängiger Betäubung der Tiere vorgenommen werden.
Rechtliche Erfassung
Art. 178 TSchV schreibt vor, dass sämtliche Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen, sofern kein Notfall vorliegt, bei dem eine solche nicht möglich ist. In einer solchen Situation muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängste auf ein Minimum zu reduzieren. Art. 178 TSchV gilt unter Berücksichtigung von Art. 184 TSchV auch für Panzerkrebse. Ausnahmen von der Betäubungspflicht gelten für die Tötung von Wirbeltieren bei der Jagd sowie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen (Art. 178 Abs. 2 TSchV). Letztere werden vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) auf der Grundlage von Art. 179 TSchV im Einzelfall geprüft.
Für Schlachttiere sieht zudem Art. 21 Abs. 1 TSchG eine ausdrückliche Betäubungspflicht vor Beginn des Blutentzugs vor. Die Bestimmung beschränkt sich auf Säugetiere, wird in Art. 185 Abs. 4 TSchV jedoch auf Geflügel ausgeweitet. Für Geflügel wird im Rahmen ritueller Schlachtungen jedoch eine Ausnahme vorbehalten. Die Art. 184ff. TSchV regeln die zulässigen Betäubungsmethoden für verschiedene Tierarten, die qualitativen Anforderungen an die Betäubung sowie an Betäubungsgeräte und -anlagen und die Entblutung.
Zuwiderhandlungen gegen die Betäubungspflicht bei der Tötung, wie etwa eine fehlende, ungenügende oder falsche Betäubung der Tiere, erfüllen den Straftatbestand des vorschriftswidrigen Schlachtens bzw. Tötens (Art. 177ff. i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. f bzw. lit. g TSchG). In strafrechtlicher Hinsicht ebenfalls zu beachten sind Art. 26 lit. a und b TSchG, durch die die Misshandlung bzw. qualvolle Tötung eines Tieres unter Strafe gestellt werden.
Auch bei der Vornahme scherzverursachender Eingriffe besteht eine generelle Betäubungspflicht (Art. 16 TSchG). So dürfen entsprechende Handlungen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung vorgenommen werden. Ausdrücklich vorbehalten sind jedoch die Bestimmungen über Tierversuche (Art. 17ff. TSchG). In Art. 15 Abs. 1 TSchV wird festgehalten, dass eine Schmerzausschaltung nicht erforderlich ist, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint. Abs. 2 desselben Artikels enthält zudem eine Liste von Eingriffen, die von fachkundigen Personen auch ohne Betäubung durchgeführt werden dürfen.