Bei der Auflösung eines Gemeinschaftsverhältnisses – sei dies nun eine Ehe, ein Konkubinat oder eine gewöhnliche Wohngemeinschaft – müssen sich die Parteien darüber verständigen, wer zukünftig die Obhut über bisher gemeinsam gehaltene Tiere übernimmt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird das Vermögen der Eheleute – zu dem auch allfällige Heimtiere gehören – bei einer Scheidung nach den Regeln des Ehegüterrechts aufgeteilt. Nicht selten bestehen aber auch enge emotionale Bande zwischen dem Tier und jener Partei, die auf die Haltung verzichten muss. Zur Abfederung entsprechender Härtefälle haben die Parteien die Möglichkeit, ein Besuchsrech zum Tier zu vereinbaren.
Rechtliche Erfassung
Einigen sich die Parteien bei der Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses intern nicht darüber, wer zukünftig die Obhut über bisher gemeinsam gehaltene Tiere übernimmt, kann der Richter die betreffenden Tiere im Falle eines vormalig gemeinschaftlichen Eigentums jener Partei zuteilen, die ihnen unter tierschützerischen Gesichtspunkten eine bessere Sorge gewährt (Art. 651a Abs. 1 ZGB). Im Zentrum steht also das Wohl des Scheidungstieres.
Jener Partei, der ein Heimtier nicht zugesprochen wird, kann neben einer finanziellen Entschädigung (Art. 651a Abs. 2 ZGB) unter Vorbehalt des Einverständnisses des Alleineigentümers auch ein Besuchsrecht eingeräumt werden. Das Besuchsrecht bei Tieren lehnt sich an jenes bei Kindern i.S.v. Art. 133 und 273ff. ZGB an. Praktikabel ist diese Regelung vor allem bei Hunden, während sie für ortsgebundene Tiere kaum angewendet werden kann. Es empfiehlt sich, gewisse Punkte vertraglich zu regeln, beispielsweise wer die während der Betreuungsdauer anfallenden Kosten übernimmt oder wer für allfällige vom Tier verursachten Schäden aufzukommen hat. Festhalten sollte man zudem auch, dass von der Besuchsordnung nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden darf.