Der Begriff Artenschutz bezeichnet einen Teilbereich des Naturschutzes, der sämtliche Massnahmen zur Bewahrung von Tier- und Pflanzenarten vor der Ausrottung durch den Menschen oder dem Aussterben aus anderen Gründen umfasst. Angestrebt werden namentlich der Schutz, die Erhaltung und die Pflege gefährdeter Arten, ihrer Entwicklungsformen sowie ihrer Lebensstätten (Habitate), -räume (Biotope) und -gemeinschaften (Biozönosen) als Teile des Naturhaushalts. Im Gegensatz zum Tierschutz hat der Artenschutz somit nicht die Bewahrung des Individuums und folglich des Einzeltiers vor schädigenden Einflüssen zum Ziel, sondern die langfristige Sicherung des Bestands von Tier- und Pflanzenspezies in ihrer naturgegebenen Vielfalt.
Aufgrund der fliessenden Grenzen zwischen Tier- und Artenschutz ist eine klare Trennung der beiden Bereiche in vielen Fällen schwierig. Aus rechtlicher Sicht werden sie jedoch streng voneinander getrennt und in separaten Gesetzen geregelt. Tier- und Artenschutz können sich in konkreten Situationen auch widersprechen. Dies wird etwa im Zusammenhang mit tierethischen Fragen rund um zoologische Einrichtungen sichtbar (siehe TIR-Argumentarium "Zoo").
Rechtliche Erfassung
Ein eigentliches "eidgenössisches Artenschutzgesetz" besteht nicht. Die einschlägigen Bestimmungen finden sich vielmehr auf verschiedene Erlasse verteilt, hauptsächlich im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und in dessen Ausführungsverordnung (NHV). Eine Liste der geschützten Tierarten findet sich in Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Anhang 3 NHV, ausserdem sind die Kantone zur Ergänzung der entsprechenden Liste ermächtigt (Art. 20 Abs. 2 NHG).