Der Affektionswert bei Tieren ist der Wert, den der Halter oder seine Angehörigen einem Tier aus rein emotionalen (das heisst nicht wirtschaftlichen) Motiven beimessen. Dieser kann den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen. Bedeutend sein kann dieser bei der Bemessung des haftpflichtrechtlichen Schadens. Anders als bei Tieren wird der Affektionswert bei Sachschäden nach herrschender Praxis grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Rechtliche Erfassung
Seit April 2003 stellen Tiere rechtlich keine Sachen mehr dar (Art. 641a Abs. 1 ZGB), womit ihrem Charakter als empfindsamen Lebewesen Rechnung getragen wird. Art. 43 Abs. 1bis OR verleiht dem Richter im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres die Möglichkeit, den allfälligen Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen zu berücksichtigen. Die Bestimmung bezieht sich jedoch lediglich auf im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere, in der Regel also nur auf Heimtiere. Nicht geschützt ist hingegen etwa das affektive Interesse an Zucht-, Sport- und landwirtschaftlichen Nutztieren.
Art. 43 Abs. 1bis OR stellt klar, dass das emotionale Verhältnis zwischen Mensch und Tier ein schützenswertes Rechtsgut ist, das der Richter in seine Güterabwägung einzubeziehen hat. Die Höhe des Affektionswerts ist gesetzlich jedoch nicht geregelt, sondern wird vom Richter nach freiem Ermessen und angesichts der konkreten Umstände bestimmt. Eine eigentliche Gerichtspraxis zum Affektionswert hat sich bislang noch nicht herausgebildet.