Kann einem wirklich die Wohnung gekündigt werden, nur weil der Hund ein bisschen herum bellt?
Nein, grundsätzlich nicht. Solange die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht generell verboten und das Bellen nicht übermässig (d.h. für die Anwohner störend) ist, liegt kein ausreichender Grund für die Kündigung eines Mietvertrags vor.
Aus Gründen der Rücksichtnahme auf An- und Mitbewohner werden Mietern (wie übrigens auch Grundeigentümern) jedoch gesetzliche Schranken auferlegt, die man in ihrer Gesamtheit als Nachbarrecht bezeichnet. Auch nach Art. 257f des Obligationenrechts (OR) hat ein Mieter zudem auf die anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen und beispielsweise dafür zu sorgen, dass seine Tiere keine übermässigen Lärm- oder Geruchsimmissionen verursachen, die für Drittpersonen übermässige und daher unzumutbare Beeinträchtigungen des Wohlbefindens darstellen. Selbst lästige Einwirkungen sind jedoch noch nicht automatisch unzumutbar und daher grundsätzlich zu dulden. Für die Beurteilung des zentralen Begriffs der Übermässig- bzw. Zumutbarkeit einer Immission ist in erster Linie eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen vorzunehmen. Hierbei werden die konkreten Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien beurteilt, d.h. man stellt auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in gleicher Situation ab. Geprüft wird beispielsweise aber auch, ob von Seiten des Tierhalters zumutbare Massnahmen (etwa bauliche oder organisatorische Anpassungen) zur Verhinderung der Störung getroffen wurden. Bedeutung kommt zudem dem sog. Ortsgebrauch und der Frage zu, ob die betreffenden Tiere beispielsweise in städtischen oder ländlichen Verhältnissen gehalten werden. So kann auf dem Land zum Ortsgebrauch gehören, was in einem städtischen Wohnquartier bereits übermässig ist. Bei Hundegebell und anderen Lärmbelästigungen können allenfalls auch die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) oder kantonale Erlasse vergleichsweise herangezogen werden. Vorschriften über Tierlärm finden sich beispielsweise in § 8 des zürcherischen Hundehaltungsgesetzes, wonach dem Halter die Pflicht obliegt, seine Tiere so zu betreuen und zu beaufsichtigen, dass sie niemanden durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen. In der Rechtsprechung haben sich gewisse Typisierungen ergeben, wie etwa die sog. Berner Praxis, wonach in einer reinen Wohnzone (Empfindlichkeitszone II) höchstens drei erwachsene Hunde gehalten werden dürfen.
Die grundlegende Frage, ob ein Mieter überhaupt Tiere in seiner Wohnung halten darf, wird im Gesetz jedoch nirgendwo ausdrücklich beantwortet, sodass sie in erster Linie vom konkreten Mietvertrag abhängt. Erlaubt dieser die Tierhaltung explizit oder enthält keine Bestimmungen darüber, ist sie in einer den Wohnverhältnissen angemessenen Form zulässig. Die Haltung anspruchsvoller Wildtiere nach Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) bedarf jedoch auch im Falle des Einverständnisses des Vermieters aus tierschützerischen und allenfalls sicherheitspolizeilichen Gründen einer (zusätzlichen) amtlichen Bewilligung. Der Vermieter kann die Tierhaltung nach geltender Rechtslage leider aber auch vertraglich verbieten (ausser für unbedenkliche Kleintiere wie Zierfische, Stubenvögel, Schildkröten und Goldhamster) und hat hierfür nicht einmal einen besonderen Grund zu nennen. Setzt sich der Mieter über ein ausdrückliches Verbot hinweg, nimmt er in Kauf, dem Vermieter damit einen Grund zur ausserordentlichen Kündigung zu geben. Häufig verbieten Mietverträge das Halten von Heimtieren nicht generell, machen es aber vom ausdrücklichen Einverständnis des Vermieters abhängig. Da selbst ein jahrelanges stillschweigendes Dulden der Tierhaltung nicht unbedingt als Zustimmung betrachtet wird, empfiehlt es sich für den Tierhalter, sich diese in jedem Fall schriftlich geben zu lassen. Hat der Vermieter die Erlaubnis einmal erteilt, kann er diese nicht mehr so leicht wieder rückgängig machen. Soweit die Tierhaltung artgerecht ist und keine übermässigen Immissionen verursacht, müssen für den Widerruf einer erteilten Zustimmung gute Gründe vorliegen, wobei ein blosser Stimmungsumschwung beim Vermieter nicht ausreicht. Häufig wird die Tierhaltung auch "auf Zusehen hin" erlaubt. Duldet der Vermieter in diesem Fall das Halten von Tieren, müssen wiederum gute Gründe vorliegen, falls er von seiner ursprünglichen Haltung abzukehren gedenkt. In der Regel wird der Vermieter sein Einverständnis zur Tierhaltung erst dann widerrufen, wenn sich jemand (insbesondere Nachbarn) über Belästigungen beschwert haben. Überschreiten diese tatsächlich ein zumutbares Mass, kann der Vermieter sein Einverständnis zur Tierhaltung rückgängig machen.
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