Mein Nachbar wirft meinem Hahn (Hund / Katze etc.) immer Steine nach. Kann ich deswegen eine Strafanzeige einreichen?
Ja. Das Werfen von Steinen nach Tieren, wenn dadurch die Verletzung oder Tötung des Tieres in Kauf genommen wird, bedeutet in der Gesetzessprache eine Misshandlung und somit eine Tierquälerei gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG). Die vorsätzlich begangene Tat stellt ein Vergehen dar und wird mit Gefängnis und/oder Busse bis 40'000 Franken sanktioniert, während eine fahrlässige Begehung lediglich eine Übertretung ist und mit Haft oder Busse bis 20'000 Franken bestraft wird.
Wie bei allen anderen Tierschutzstraftatbeständen handelt es sich bei Tierquälereien um von Amtes wegen zu verfolgende Offizialdelikte. Da die zuständigen Vollzugsinstanzen jedoch nur bei Kenntnis strafbarer Handlungen tätig werden können, kommt Hinweisen aus der Bevölkerung und entsprechenden Strafanzeigen entscheidende Bedeutung zu. Nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts kann eine Strafanzeige mündlich oder schriftlich bei der Polizei oder den Strafuntersuchungsbehörden (Bezirks-, Staatsanwaltschaft etc.) eingereicht werden. Geht sie direkt bei der für den Tierschutzvollzug zuständigen Verwaltungsbehörde ein, wird sie in der Regel hingegen von dieser und nicht von der Strafverfolgungsbehörde abgeklärt oder andernfalls an die richtige Instanz weitergeleitet. Da die Anzeige von jedermann – selbst von handlungsunfähigen Personen – eingereicht werden kann, ist das Einschalten eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Die Strafverfolgungsorgane sind verpflichtet, über mündliche Anzeigen ein Protokoll aufzunehmen und eine Strafuntersuchung durchzuführen, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte auf eine von Amtes wegen zu verfolgende Straftat bekannt werden. Während Privatpersonen das Recht auf Einreichen einer Strafanzeige zusteht, sind die Polizei und nach Massgabe des kantonalen Strafprozessrechts teilweise auch andere Beamte und Behördenmitglieder verpflichtet, alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellten Tierschutzdelikte bei erheblichem Tatverdacht anzuzeigen. Die Strafanzeige kann grundsätzlich bis vor Ablauf der Verjährung des betreffenden Tierschutzdelikts eingereicht werden (bei Tierquälereien ist dies nach sieben Jahre nach der Tat). Insbesondere aus Gründen der einfacheren Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch eine möglichst unverzügliche Einreichung.
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