Ich lasse mich bald scheiden. Wer erhält nun das Sorgerecht für unsere Haustiere?
Grundsätzlich jener Ehepartner, der den Tieren in tierschützerischer Hinsicht die bessere Unterbringung gewährleistet, sofern der andere kein Alleineigentum an ihnen hat.
Das Ehegüterrecht (Art. 181ff. des Zivilgesetzbuchs, ZGB) bestimmt, wie das eheliche Vermögen bei Auflösung der Gemeinschaft zu teilen ist und in welche Masse die verschiedenen Vermögensbestandteile fallen. Da sich im Güterrecht jedoch keine spezifischen Vorschriften für die Zuteilung von Tieren finden, gelangen nach Art. 641a Abs. 2 ZGB die gewöhnlichen Bestimmungen über Sachen zur Anwendung. Ist ein Ehepartner Alleineigentümer eines Tieres, so hat der andere keinen Rechtsanspruch, dass ihm dieses nach der Scheidung zu Eigentum zugesprochen wird. Wurde dieses hingegen gemeinsam während der Ehe angeschafft, reicht für den Nachweis des Alleineigentums nicht schon aus, wenn beispielsweise im Kaufvertrag oder Impfzeugnis lediglich der Name der einen Partei vermerkt ist. Vielmehr muss das Tier als sog. Eigengut ausschliesslich der einen Person zum persönlichen Gebrauch gedient haben (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Bereits eine gemeinschaftliche Unterbringung und Pflege durch beide Ehepartner lässt hingegen Miteigentum am Tier vermuten (Art. 200 Abs. 2 ZGB). In diesem Fall besteht seit April 2003 eine Regelung, die dem Tierwohl – ähnlich wie dem Kindeswohl – bei der Eigentumsaufteilung grosse Bedeutung zumisst. Art. 651a Abs. 1 ZGB räumt Gerichten die Möglichkeit ein, das Alleineigentum an Tieren im Streitfalle jener Partei zuzusprechen, die ihnen in tierschützerischer Hinsicht die bessere Unterbringung und Versorgung gewährleistet. Hierbei ist auf die Interessen des Tieres an tiergerechter Haltung, Pflege und Unterbringung abzustellen. Zu diesem Zweck hat der Richter über die Partei- und Zeugenbefragung hinaus beispielsweise auch den behandelnden Tierarzt in das Beweisverfahren einzubeziehen und allenfalls ein Gutachten bei einer anerkannten Fachperson aus den Bereichen Heimtierethologie oder Tierpsychologie einzufordern. Der neue Artikel ist jedoch nicht auf alle Scheidungs-Streitfälle über die Zuteilung von ursprünglich in Gesamt- oder Miteigentum stehende, sondern nur auf im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere, d.h. also im Wesentlichen nur Heimtiere anwendbar. Jene Partei, die das Tier nicht zugesprochen erhält, hat dafür einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 651a Abs. 2 ZGB), die objektiven Kriterien unter massvoller Berücksichtigung eines allfälligen Affektionswertes gerecht werden soll. Für die Dauer des entsprechenden Zivilprozesses trifft das Gericht nach Art. 651a Abs. 3 ZGB die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei namentlich an die vorläufige Unterbringung des Tieres zu denken ist. Damit jener Ehepartner, der auf die Haltung des Tieres verzichten muss, dieses dennoch zumindest gelegentlich sehen und betreuen kann, besteht zudem die Möglichkeit, ein entsprechendes Besuchsrecht zu vereinbaren. Ähnlich wie beim Kindeswohl kann sich ferner auch die Frage stellen, ob jene Partei, die das Tier nicht zugeteilt bekommt, zur Zahlung von Alimenten für das Tier verpflichtet werden kann.