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Häufige Fragen (FAQ)

 

Ist es wirklich wahr, dass man jedes Tier behalten darf, das einem frei über den Weg läuft?

 
Nein. Selbstverständlich darf man fremde Tiere nicht einfach behalten – auch dann nicht, wenn sie einem zulaufen. Und selbst wenn sich ihr Eigentümer nicht eruieren lässt, gehen Tiere (genau wie gewöhnliche, d.h. leblose, Fundgegenstände) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ins Eigentum des Finders über.

Dieser hat vorerst zwei Pflichten nachzukommen: Ist ihm der Eigentümer des Tieres bekannt, muss er diesen benachrichtigen. Ansonsten ist der Tierfund bei der hierfür eigens eingerichteten kantonalen Meldestelle anzuzeigen. Verletzt ein Finder seine Anzeigepflicht und behält ein gefundenes Tier, macht er sich strafbar. Er riskiert damit eine Verfolgung wegen Nichtanzeigens eines Fundes nach Art. 332 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder sogar wegen Fundunterschlagung nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Nach Art. 721 Abs. 1 i.V.m. Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) muss der Finder ein gefundenes Tier zudem angemessen "aufbewahren", d.h. ihm Futter, Obhut, Pflege und allenfalls auch eine tierärztliche Betreuung gewähren. Kann der Eigentümer schliesslich eruiert werden, hat dieser dem Finder die entsprechenden Auslagen zu ersetzen und darüber hinaus einen Finderlohn zu bezahlen (Art. 721 Abs. 2 ZGB), der in der Praxis rund zehn Prozent des Tierwertes beträgt. Eine Sonderregelung besteht für in Wohnhäusern oder öffentlichen Anstalten, d.h. auf Sportplätzen, in Schulhäusern, Badeanstalten, öffentlichen Verkehrsmitteln etc., gefundene Tiere. Diese sind nach Art. 720 Abs. 3 ZGB dem Hausherrn, Mieter oder Aufsichtspersonal abzugeben, wobei der Finder weder Eigentümer werden noch einen Finderlohn verlangen kann (Art. 722 Abs. 3 ZGB). Das Eigentum erwirbt allenfalls der Hausherr, Mieter oder die Anstalt; diesen steht aber ebenfalls kein Finderlohnanspruch zu.

Als weitere Bedingung für den Übergang des Eigentums an einem Findeltier ist der Ablauf einer gesetzlichen Frist erforderlich, innert der sich der ursprüngliche Eigentümer nicht feststellen lässt. Seit April 2003 beträgt diese Frist zwei Monate seit der Bekanntmachung oder Anzeige (Art. 722 Abs. 1bis ZGB; zuvor waren es noch fünf Jahre). Zu beachten ist jedoch, dass dies lediglich für im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere – d.h. in der Regel nur für Heimtiere – gilt, nicht aber beispielsweise für auf einer Alp sömmernde Weidetiere, deren Verlust unter Umständen erst Monate später bemerkt wird. In diesen Fällen ist für den Eigentumsübergang weiterhin die allgemein für Fundgegenstände geltende fünfjährige Frist von Art. 722 Abs. 1 ZGB abzuwarten.

Vertraut der Finder das Tier übrigens einem Tierheim im Willen an, seinen Besitz endgültig aufzugeben, so kann das Heim gemäss Art. 722 Abs. 1ter ZGB nach Ablauf von zwei Monaten seit Übergabe frei über das Findeltier verfügen und dieses somit nicht nur neu vermitteln, sondern auch das Eigentum daran übertragen. Der für die wurde um einen ausdrücklichen Vorbehalt von Art. 722 ZGB ergänzt, sodass Dem ursprünglichen Eigentümer verbleiben nach dem Verlust seines Tieres somit nur zwei bis maximal vier Monate, um dieses vom Erwerber zurückzufordern (dies geschieht mit der sog. Fahrnisklage nach Art. 934 ZGB beim Friedensrichter am Wohnort des Beklagten). Danach hat er seinen Eigentumsanspruch endgültig verwirkt.

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