Mache ich mich wirklich strafbar, wenn ich die Katze meiner Nachbarin bei mir zu Hause füttere?
Nein, grundsätzlich nicht, da weder das Strafgesetzbuch (StGB) noch das Tierschutzgesetz (TSchG) einen entsprechenden Tatbestand kennen. Insbesondere, wenn fremde Katzen nur gelegentlich und mit unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unbedenklichem Futter verwöhnt werden, hat der "Täter" keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
Dennoch kann auch das artgerechte Füttern fremder Heimtiere gesetzliche Folgen haben. Erfolgt dieses nämlich systematisch, kann dies gegen die Eigentums- und Besitzesrechte des Tierhalters verstossen und allenfalls gerichtlich verboten werden. Reicht die Fütterung so weit, dass eine fremde Katze letztlich – ob vom Täter gewollt oder ungewollt – fortwährend derart stark angelockt wird, dass sie nur noch sporadisch (beispielsweise zum Schlafen) oder überhaupt nicht mehr nach Hause kehrt, bedeutet dies einen wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre des Eigentümers. Zu dieser Privatsphäre gehört auch der Anspruch auf die "Nutzung" im Sinne der Fütterung, Pflege und Erziehung der eigenen Heimtiere – oder anders gesagt: das Recht, die Freizeit mit seinen Heimtieren zu verbringen. Mit der Fütterung und allenfalls auch zeitweiligen Gewährung von Unterkunft übernimmt eine Drittperson zweifellos die Rolle des Betreuers und unterläuft damit die Rechte des Tierhalters. Dass dies nicht rechts sein kann, leuchtet insbesondere vor dem Hintergrund des Umstands ein, dass ein Tierhalter ein Heimtier ja vor allem darum anschafft, um selbst davon zu profitieren und sich seelisch zu bereichern und zudem anfallende Kosten für Tierarzt, Haftpflicht etc. in der Regel weiterhin zu tragen hat, auch wenn sein Tier sich weit gehend an anderen Orten aufhält.
Das Weglocken von Katzen durch ihre Fütterung stellt in diesem Sinne eine Schädigung des Tierhalters dar. Es besteht die Möglichkeit, entsprechende Handlungen mit einer Klage auf Unterlassung der ungerechtfertigten Beeinträchtigungen des Eigentums- und Besitzrechts des Tierhalters gerichtlich verbieten zu lassen. In schwerwiegenden Fällen drängt sich die Frage auf, ob nicht eine strafrechtlich relevante "Entziehung" der Katze im Sinne von Art. 141 und Art. 110 Abs. 4 StGB vorliegt. Danach darf keinem Berechtigten eine bewegliche Sache oder ein Tier entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Kommt eine Aneignungsabsicht dazu, will also die fütternde Person eigentliche Halterin der Katze werden, riskiert sie ein Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung nach Art. 137 StGB und Gefängnis oder Busse.