Meine Mutter hat ihr ganzes Vermögen testamentarisch ihrem Dackel vererbt. Ist dies rechtlich haltbar?
Nein. Tiere sind nicht rechtsfähig und können daher weder Erben noch Vermächtnisnehmer sein (Art. 539 i.V.m. Art. 11 des Zivilgesetzbuches ZGB). Das Einsetzen von Tieren als Erbnehmer ist nach schweizerischem Recht daher nicht möglich und entsprechende Passagen sind ungültig.
Denkbar ist hingegen, einem Tier in einem Testament oder Erbvertrag indirekt einen bestimmten Betrag zuzuwenden. Nach Art. 482 Abs. 4 ZGB gilt eine solche Zuwendung als Auflage für den Erben oder Vermächtnisnehmer, angemessen (sog. "tiergerecht") für das Tier zu sorgen. Das betreffende Tier muss von der hierfür bestimmten Person aufgenommen oder verantwortungsvoll bei Dritten platziert werden, wobei diese die Mittel für Futter-, Pflege-, Unterbringungs- und Tierarztkosten aus dem Erbteil oder Vermächtnis begleichen kann. Eine letztwillige Verfügung zugunsten eines Tieres ist somit so zu vollziehen, dass dem Willen des Verstorbenen im Hinblick auf das künftige Wohl seiner Tiere und dessen finanzielle Sicherstellung Rechnung getragen wird. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch nach wie vor, testamentarische Klauseln zugunsten von Tieren juristisch klar zu formulieren. Dies könnte beispielsweise in folgender Form geschehen:
«Meine Nachbarin Lotte Lena soll aber ein Vermächtnis in Höhe von 20'000 Franken erhalten. Das Vermächtnis ist mit der Auflage belastet, dass Lotte für angemessenen und tiergerechten Unterhalt und Pflege meines Dackels "Schorsch" für die gesamte Dauer dessen Lebens aufkommt. Hierzu hat Lotte monatlich den Betrag von 200 Franken zur Deckung der entstehenden Auslagen für Nahrung, Pflege, allfällige Unterkunft und Tierarzt aufzubringen. Mit der Überwachung dieser Auflage beauftrage ich im Rahmen einer beschränkten Willensvollstreckung den Tierschutzverein X.»
Um seinem Tier über den Tod des Tierhalters hinaus ein angemessenes Dasein zu garantieren, kann ein Tierhalter – nach Vorabsprache – auch ein vertrauenswürdiges Tierheim erbvertraglich zur Aufnahme des Tieres verpflichten und hierfür allenfalls ein Vermächtnis aussetzen. Nach Art. 482 Abs. 1 ZGB kommt jedermann, der ein Interesse hat (beispielsweise auch einer Tierschutzorganisation), ein Klagerecht auf Erfüllung der Auflage zu. Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht bei deren Nichterfüllung zwar nicht, doch kann allenfalls die Veräusserung des Tieres an einen Dritten verlangt werden.
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