Ich wollte einen Fall von Tierquälerei bei der Polizei melden. Diese wies mich aber ab und meinte, dies ginge sie nichts an. Stimmt das?
Nein. Tierquälereien nach Art. 27 des Tierschutzgesetzes (TSchG) stellen wie alle anderen Tierschutzstraftatbestände sog. Offizialdelikte dar, die von den zuständigen Behörden von Amtes wegen zu verfolgen sind. Es liegt somit ganz klar nicht in der Kompetenz der Polizei, darüber zu entscheiden, ob die Meldung eines Tierschutzverstosses aufgenommen werden muss oder nicht. Vielmehr sind sie verpflichtet, über mündliche Anzeigen ein Protokoll aufzunehmen und dieses anschliessend den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten. Die Hauptverantwortung für die Abklärung, ob tatsächlich ein Tierschutzstraftatbestand erfüllt wurde, tragen anschliessend die kantonalen Untersuchungsbehörden und Gerichte. In der Praxis werden die als Übertretungstatbestände ausgestalteten Delikte meist von den nach kantonalem Recht zuständigen Verwaltungsstellen und lediglich die Vergehen, d.h. die vorsätzlich begangenen Tierquälereien, von richterlichen Instanzen beurteilt.
Da sich viele Tierschutzfälle jedoch im Verborgenen ereignen, können sie erst dann von den Vollzugsinstanzen untersucht werden, sodass Hinweisen aus der Bevölkerung und entsprechenden Strafanzeigen entscheidende Bedeutung zukommt. Im Gegensatz zu Beamten und Behörden, die bei Delikten, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, gemäss kantonalem Recht in der Regel zwingend ein Strafverfahren einzuleiten haben, obliegt Privatpersonen – ebenso wenig wie Tierärzten – keine Pflicht zum Einreichen einer Strafanzeige.