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Frage (=F): F: Ab wann gelten die Tiere nicht mehr als Sachen in der Schweiz? A (=Antwort): A: Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. April 2003 in Kraft (Dies ist kein Aprilscherz). Einzig die kantonalen Meldestellen müssen erst auf den 1. April 2004 bereit stehen.
F: Werden durch die neuen Bestimmungen Tiere nicht „vermenschlicht“? A: Nein. Wir haben nun eine Rechtsstellung von Tieren zwischen Sachen und Menschen erreicht. Das Tier wird nicht auf die gleiche Ebene wie der Mensch gestellt.
F: Werden durch die neuen Bestimmungen den Tieren „Rechte“ eingeräumt? A: Nein. Es wäre verfrüht und politisch unrealistisch, sich heute für eigentliche Rechte einzusetzen, die von den Tieren bzw. von Tierschutzorganisationen bei den Gerichten eingeklagt werden könnten. Doch sollen die Tiere in ihrem „Anspruch“ und „Interesse“ auf Wohlbefinden bestmöglich geschützt werden. In wenigen Kantonen, wie etwa Zürich („Tieranwalt“/indirektes Verbandsbeschwerderecht von Tierschutzorganisationen für Tierschutzorganisationen gegen Tierversuche) sind solche Strukturen vorhanden und haben sich gut bewährt. Hoffentlich können solche oder ähnliche Strukturen gesamtschweizerisch oder durch die umliegenden Staaten oder weltweit durchgesetzt werden.
F: Soll mit den neuen „Grundsatzartikeln Tiere“ das Tierschutzgesetz verschärft werden? A: Mit den „Grundsatzartikeln Tiere“ soll der Tierschutz im Zivil-, Straf- und im Betreibungsrecht verbessert werden, sog. "privatrechtlicher Tierschutz". Das Tierschutzgesetz soll, mit all seinen Mängeln, unberührt bleiben. Für eine Verbesserung des Tierschutzgesetzes setzen wir uns mit anderen Mitteln ein. Auch mit den neuen Bestimmungen können Tiere gekauft und verkauft, gegessen und als Nutz- oder Versuchstiere gehalten werden. Der Grundgedanke aber, dass Tiere eine erhebliche rechtliche Besserstellung erhalten haben, kann am Gesetzgeber auch im Bereich des Tierschutzgesetzes nicht spurlos vorüber ziehen. Eine Senkung des Schutzniveaus im künftigen Tierschutzgesetz verträgt sich mit den neuen „Grundsatzartikeln Tiere“ nicht.
F: Werden mit den „Grundsatzartikeln Tiere“ Tiere geschützt? A: Ja! Die neuen Bestimmungen haben einen teils tierschützerischen Inhalt. So etwas dann, wenn Tiere auf Kosten des Schädigers zum Tierarzt gebracht werden können und der den Tieren diese Pflege angedeihen lassen kann, wie sie sich jeder Tierhalter leisten würde. Oder wenn gefundene Tiere nicht mehr fünf Jahre lang gehalten werden müssen im Wissen, dass der frühere Tierbesitzer die Rückplatzierung des Tieres verlangen kann. Oder wenn der Richter das Tier bei Prozessen rund um das Tier an diejenige Person zusprechen kann, welche dem Tier in tierschützerischer Hinsicht eine bessere Unterbringung gewährleistet. Auch soll der Grundsatz „Das Tier ist keine Sache“ als Programmartikel bekannt werden und alle Tierhalterinnen und Tierhalter auffordern, auf die Bedürfnisse der Tiere voll und ganz einzugehen, handle es sich um landwirtschaftliche Nutztiere, um Wildtiere (etwas im Zoo), um Heimtiere oder um Versuchstiere.
F: Werden mit den neuen „Grundsatzartikeln Tiere“ auch menschliche Gefühle zu den Tieren geschützt? A: Ja! Tiere im häuslichen Bereich sollten nicht mehr gepfändet werden sollen. Selbst wenn Tierhalter ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen können: ihr Hund, ihre Katze, ihr Ziervogel: ihr Heimtier soll bei ihnen bleiben können. Wenn ein Tier vor den Augen seines Halters verletzt oder getötet wird, soll vom Schuldigen auch eine symbolische Zahlung zur Abgeltung des Affektionswerts gefordert werden können.
F: Was ändert sich mit dem Grundsatz „Tiere sind keine Sachen“ gemäss der nachstehenden Formulierung:
- Art. 641a Abs. 1 (neu) ZGB: „Tiere sind keine Sachen.“
- Art. 641 a Abs. 2 (neu) ZGB: „Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.“
A: Das meint der Bundesrat dazu: „In einem neuen Grundsatzartikel wird das Ziel der Revision, dem gewandelten Volksempfinden gegenüber Tieren Rechnung zu tragen und die Rechtsstellung des Tieres zu verbessern, deklariert. Die Anerkennung des Tieres als lebendes und fühlendes Mitgeschöpf erhält Ausdruck in Artikel 641a (neu), wonach Tiere nur soweit als Sachen behandelt werden sollen, als keine abweichenden Vorschriften bestehen. Mit der Formulierung von Artikel 641a (neu) wird festgehalten, dass Tiere rechtlich nicht mehr als Sachen zu betrachten sind. Sie sollen aber insoweit als Sachen behandelt werden, als keine Sondernormen bestehen. Mit dieser neuen Bestimmung soll die gewandelte Grundeinstellung gegenüber dem Tier deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Der neu eingefügte Grundsatzartikel hat in erster Linie deklaratorischen Charakter; es soll keine neue rechtliche Kategorie für Tiere geschaffen werden.
Das schweizerische Privatrechtssystem basiert auf der Unterscheidung zwischen Personen und Sachen, d. h. zwischen Rechtssubjekten, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, und Rechtsobjekten. Tiere sollen auch in Zukunft als Rechtsobjekte betrachtet werden und keine Rechtsfähigkeit haben. Der Vorbehalt der abweichenden Vorschriften bezieht sich primär auf die öffentlich-rechtliche Tierschutzgesetzgebung. Dass diese Vorschriften die Befugnisse des Tierhalters als Eigentümer beschränken bzw. erst konkretisieren, ist aus juristischer Sicht eine Selbstverständlichkeit. Artikel 641 Absatz 1 ZGB sagt ausdrücklich, dass der Eigentümer nur in den Schranken der Rechtsordnung über sein Eigentum verfügen kann.“
Und das halten wir davon:
Die obigen Darlegungen verdienen volle Unterstützung, und zwar aus den nachstehenden Gründen: Der Vorentwurf sah vor, dass “Tiere rechtlich ... nur soweit als Sachen behandelt werden, als keine abweichenden Vorschriften bestehen.“ Nach dem erläuternden Bericht zielt die Revision darauf ab, dem gewandelten “Volksempfinden“ gegenüber Tieren Rechnung zu tragen und die Rechtsstellung des Tieres zu verbessern. Gleichzeitig wird aus dem Bericht die Befürchtung deutlich, dem Tier eigentliche Rechte oder Quasi-Rechte einzuräumen. Deutlich wird daran festgehalten, dass den Tieren durch die Gesetzesrevision keine Rechtsfähigkeit verliehen werde. Auch unser Gesetzesentwurf über die Mensch-Tier-Beziehung aus dem Jahre 1991/1993 ging davon aus, die direkte Umsetzung von Tierrechten in die Bundesverfassung und Gesetzgebung scheine noch nicht spruchreif zu sein, weshalb man sich aus pragmatischen Gründen auf die Verbesserung des Verhältnisses des Menschen zum Tier hauptsächlich im Zivilrecht konzentriere, ohne diesem gleich subjektive und von Tiervertretern durchsetzbare direkte Recht zu verleihen.
Im erläuternden Bericht wird die Auffassung vertreten, der entworfene Grundsatzartikel drücke aus, dass Tiere eine besondere Kategorie von Sachen seien, und es sei auch für den juristischen Laien ersichtlich, dass Tiere nicht gewöhnliche Sachen sind. Ob diese Klarheit mit der gewählten Formulierung, “Tiere würden rechtlich nur soweit als Sachen behandelt, als keine abweichenden Vorschriften bestehen“ erzielt wird, muss allerdings angezweifelt werden. Gerade juristische Laien dürften Mühe haben, nach der Lektüre des vorgeschlagenen Artikels die Frage nach der Sachqualität des Tieres mit einem klaren Ja oder Nein zu beantworten. Auch interessiert weniger die Frage, ob Tiere als Sachen behandelt werden, sondern ob Tiere Sachen sind oder nicht. Sie sind keine Sachen, und dieser Grundsatz soll im Gesetz Eingang finden; mit Aufnahme eines klaren Votums zur Abkehr vom bisherigen Sachbegriff wird der kürzlich ermittelten Meinung weitester Kreise der Bevölkerung Rechnung getragen. Aus diesem Grund wurde mit der gewählten Formulierung auch eine Rechtsangleichung an die deutsche und österreichische Gesetzgebung angestrebt.
Die Zurückhaltung, dem Tier keine eigenständige Position sui generis, sondern lediglich diejenige einer “Sonder-Sache“ zuzuerkennen, mag auf die Parlamentarische Initiative Suzette Sandoz vom 16. Dezember 1993 (Nr. 93.459) zurückzuführen sein. Sie bezweckt mit diesem vorwiegend von Nationalräten aus der Romandie mitunterzeichneten Vorschlag, “dass der Vierte Teil des Zivilgesetzbuches (‘Das Sachenrecht’) dort, wo dies nötig ist, um Bestimmungen ergänzt wird, die den Wirbeltieren ihre besondere Sacheigenschaft als Lebewesen zuerkennen“. An der grundlegenden Unterscheidung des schweizerischen Rechtssystems zwischen Person und Sache, zu welchem die Tiere zählen, soll sich nichts ändern, wie aus der Begründung hervorgeht. Für änderungsbedürftig wurden z.B. das Fundrecht und die Nutzniessung gehalten, nicht aber das Strafrecht oder das Haftpflichtrecht.
Es ist ganz selbstverständlich, dass dem Juristen und der Juristin die bisherige Unterscheidung in Person und Sache, wie sie geradezu Hauptmerkmal unserer Rechtsordnung ist, in Fleisch und Blut übergegangen ist und ein plötzliches Aufbrechen dieses Dualismus Mühe bereiten, gar Widerstände hervorrufen kann. Allerdings soll nicht übersehen werden, dass die Gesetze nicht bloss für Juristen, sondern auch und gerade für juristische Laien erlassen werden und auf deren Bedürfnisse und Vorstellungen Rücksicht nehmen sollen. Und die schweizerische Gesetzgebung im Bereich des Zivilrechts ist weit herum bekannt und geachtet wegen ihrer Bürgernähe und sprachlichen Einfachheit, wofür namentlich Eugen Huber eingetreten ist. Auf die Wandlungen in der Bevölkerungsmeinung ist deshalb Rücksicht zu nehmen.
Frankreich ist verschiedentlich als Staat herangezogen worden, welcher an diesem strengen Dualismus festhält; ein Normenimport aus Deutschland und Österreich sei nicht opportun. Es ist korrekt und geht auch aus dem Erläuternden Bericht hervor (S. 9), dass das Tier in Frankreich juristisch gesehen noch immer als Sache gilt. Doch untersteht der Sachstatut des Tieres einer Wandlung, etwa dahingehend, dass die Rechtsprechung dem Tier “une forme d’intelligence et de sensibilité“ zuspricht. Und auch das Naturschutzgesetz vom 10. Juli 1976 bezeichnet das Tier als “un être sensible qui doit être placé par son propriétaire dans des conditions compatibles avec les droit impératifs biologiques de son espèce“.
Und auffallenderweise waren es am Ende des 19. Jahrhunderts insbesondere französische Juristen, welche den Gedanken erwogen haben, Tiere rechtlich wie unmündige Kinder einzuordnen. Zudem hat gerade Frankreich im Bereich des Haftpflichtrechts eine jahrzehntelange Praxis eingeschlagen, welche in Bezug auf den Schutz der Gefühlswelt zwischen Mensch und Tier weit über die neuen Gesetze von Österreich und Deutschland hinausgeht.
Nach allem sind wir mit der oben dargestellten Gesetzesbestimmung zufrieden, die ausdrücklich und klar festhält, dass das Tier keine Sache ist.
F: Was ist von der Besserstellung des Tieres im Erbrecht zu halten:
- Art. 482 Abs. 4 (neu) ZGB: „Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.“
A: Wir sind mit der Formulierung einverstanden.
Das ist die Auffassung des Bundesrates:
„Verschiedentlich werden in letztwilligen Verfügungen Tiere bedacht: Entweder werden sie als Erbe eingesetzt oder es werden ihnen Vermögenswerte vermacht. Nach geltendem Recht könnte eine solche Zuwendung als unsinnig betrachtet werden (Art. 482 Abs. 3 ZGB), da das Tier keine Rechtsfähigkeit hat, also weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein kann. Ein Erbe, der sich gegen diese Zuwendung stellt, könnte somit versuchen, den Willen des Erblassers zu durchkreuzen. Der neue Absatz 4 von Artikel 482 ZGB hält die Bedeutung fest, die einer solchen Zuwendung zukommt: Sie gilt als Auflage zu Lasten des Erben oder des Vermächtnisnehmers, für das Tier tiergerecht zu sorgen.
Schon heute gilt in Bezug auf die Testamentsauslegung der Grundsatz des «favor testamenti», d. h. der Richter muss eine Bestimmung so auslegen, dass sie dem Willen des Erblassers entspricht und aufrechterhalten werden kann, auch wenn ihre Form nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Die neue Bestimmung enthält eine Auslegungsregel, nämlich die gesetzliche Anordnung einer Konversion. Auch für den juristischen Laien soll klargestellt sein, wie eine letztwillige Verfügung zu Gunsten eines Tieres zu vollziehen ist. Nach Absatz 1 von Artikel 482 ZGB hat jedermann, der ein Interesse hat, einen Klageanspruch auf Vollziehung der Auflage. So könnte beispielsweise ein Tierschutzverein auf Erfüllung der Auflage klagen. Nach herrschender Lehre und Praxis entsteht allerdings bei Nichterfüllung der Auflage kein Schadenersatzanspruch.
Mit der Formulierung von Artikel 482 Absatz 4 (neu) ZGB wurde bewusst vermieden, das Tier als Erben oder Vermächtnisnehmer zu bezeichnen. Dem Tier Rechtsfähigkeit oder auch bloss Teilrechtsfähigkeit zu verleihen, ist mit unserem Rechtssystem nicht vereinbar. Der eingefügte Absatz erlaubt es, dem Willen der verstorbenen Person in Bezug auf ihr Tier Rechnung zu tragen, ohne diesem die Rechtsfähigkeit zuzusprechen.“
Und das meinen wir dazu:
Ein ähnlicher etwas umfangreicherer Vorschlag war Gegenstand unseres Gesetzesentwurfes über die Mensch-Tier-Beziehung aus dem Jahre 1991/1993. Gelöst wird damit ein durchaus rechtspraktisches Problem, nämlich die fehlende Erbfähigkeit von Tieren. Tiere können, da nicht rechtsfähig, nicht erben und keine Vermächtnisse entgegennehmen. Sie können wohl insofern begünstigt werden, als einem (menschlichen) Erben oder Vermächtnisnehmer zur Auflage gemacht wird, den Unterhalt des Tieres des Erblassers zu bestreiten. Doch werden nicht selten Fälle aus dem Ausland bekannt, bei welchen Tiere direkt als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Eine gewisse Rechtsunsicherheit macht sich breit und kommt etwa in der Tatsache zum Ausdruck, dass laut einer wenige Jahre zurückliegenden Umfrage der Zeitschrift “Facts“ eine erstaunlich grosse Zahl von Anwältinnen und Anwälten nicht beachtet haben, dass ein Tier gar nicht erbfähig ist und dass Testamente, welche direkt das Tier begünstigen wollen, nichtig oder zumindest juristisch unsinnig sind. Sie werden entweder gar nicht erst eröffnet, oder der Richter sucht nach Möglichkeiten, dem Willen des Erblassers durch Interpretation Nachdruck zu verleihen, ohne im Gesetz allerdings eine ausdrückliche Stütze zu finden. Eine solche Interpretation braucht einer gerichtlichen Anfechtung durch einen benachteiligten Erben nicht stand zu halten.
Insofern ist das Aufstellen einer gesetzlichen Vermutung, wie sie der Gesetzgeber unter Beizug namhafter Gutachter vorsieht, durchaus angemessen und dringlich. Wird nämlich danach ein Tier – irrtümlicherweise – als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht, so gilt diese Verfügung als Auflage zu Lasten der eigentlichen Erben, für das Tier tiergerecht zu sorgen. Dadurch wird das Tier nicht erbfähig, aber in seinem Anspruch auf ein tiergerechtes Dasein auch nach dem Hinschied des Tierhalters geschützt. Die mit dieser Auflage belastete Person wird demnach zu entscheiden haben, das Tier bei sich aufzunehmen oder an Dritte weiterzugeben, von denen sie weiss, dass das Tier dort ein “gutes Plätzchen“ findet. Die Mittel etwa für Futter-, Unterbringungs- und Tierarztkosten, welche nicht selten unterschätzt werden, können aus dem Erbteil oder Vermächtnis beglichen werden.
F: Das Tier wird auch im Bereich der Zuweisung von Eigentum rechtlich besser gestellt, folglich auch bei Scheidungen, Auflösungen von Konkubinatsverhältnissen und grundsätzlich bei Auseinandersetzungen um das Eigentum am Tier:
- Art. 651 a (neu) ZGB Randtitel: c. Tiere des häuslichen Bereichs:
1. Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
2. Wer das Tier nicht zugesprochen erhält, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
3. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.“
A: Das ist die Auffassung des Bundesrates hierzu: „Tierschützerische Aspekte sollen auch dann berücksichtigt werden, wenn eine Gemeinschaft aufgelöst wird, in deren Besitz sich ein Tier befindet. Mit Artikel 729a (neu) ZGB wird ein Zuteilungskriterium eingeführt, das es dem Richter ermöglicht, das Wohl eines Tieres in die Interessenabwägung einzubeziehen, sofern dieses im häuslichen Bereich gehalten wird und nicht Vermögens- oder Erwerbszwecken dient. Die Formulierung «in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleisten» umfasst die Unterbringung und Fütterung, aber auch die Beziehung des Tieres zum Menschen. Im Rahmen von Artikel 729a (neu) ZGB soll diese Beziehung ausschliesslich im Interesse des Tieres geprüft werden.
In der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht bei Nachweis eines überwiegenden Interesses heute schon ein Zuteilungsanspruch, wenn ein Vermögenswert nicht im Alleineigentum eines Ehepartners steht (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Nach dem neuen Artikel 729a kann der Richter darüber hinaus ein Tier, das im alleinigen Eigentum eines Ehegatten ist, dem anderen Ehegatten zusprechen, wenn ihm dies gerechtfertigt erscheint. Bei der Erbteilung und bei der Liquidation einer einfachen Gesellschaft besteht bisher keine Regelung, die eine auf das Interesse des Tieres Rücksicht nehmende Zuteilung erlauben würde.
Nach Absatz 2 von Artikel 729a (neu) ZGB kann der Richter die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer Entschädigung verpflichten. Diese Leistung muss angemessen sein und ist somit unter Berücksichtigung des objektiven Wertes des Tieres festzulegen. Es versteht sich von selbst, dass für ein Tier, das bereits im Alleineigentum einer Person ist und vom Richter dieser Person zugesprochen wird, kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Eine Entschädigungspflicht kann sich auch aus anderen Vorschriften ergeben. So sieht beispielsweise Artikel 205 Absatz 2 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ausdrücklich eine Entschädigungspflicht vor, und Artikel 608 Absatz 3 ZGB besagt, dass die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als blosse Teilungsvorschrift gilt und auf den Erbteil angerechnet wird.
Das Zuteilungskriterium von Artikel 729a (neu) ZGB bezieht sich auf das eheliche Güterrecht, auf das Erbrecht und auf die einfache Gesellschaft. Um eine Wiederholung des Zuteilungsanspruchs an verschiedenen Stellen zu vermeiden, wird die neue Bestimmung systematisch im Sachenrecht eingeordnet. Die Liquidation einer einfachen Gesellschaft stellt einen Auffangtatbestand dar, der in der Praxis vor allem bei der Auflösung von Konkubinatsverhältnissen zur Anwendung gelangen wird.“
Und das meinen wir zur neuen Bestimmung:
In einem nun etwas zurückliegenden publizierten Entscheid über die Zuteilung von Haustieren im Eheschutzverfahren führte das Zürcher Obergericht aus:
“Im Eheschutzverfahren erfolgt die Zuteilung von Hausrat, wozu Haustiere nicht gehören, nur in dem Umfang, als jedem Ehegatten das Notwendigste für eine eigenständige Haushaltführung zur Verfügung steht“.
Somit ist es etwa einem Ehegatten verwehrt, über den Eheschutzrichter die vorsorgliche Zuteilung des von ihm bislang stets betreuten Hundes zu verlangen. Dieser Ehepartner könnte aber durchaus besser in der Lage sein, seinen Haltepflichten gegenüber dem Tier nachzukommen, etwa weil er sich bereits hauptsächlich der Kinder annimmt oder nur zeitlich beschränkt ausser Hauses berufstätig ist.
Mit dem neuen Entscheid des Zürcher Obergerichts wird das Tier noch schlechter behandelt als etwa ein Kochtopf, denn dieser ist im Gegensatz zum Heimtier unbestrittenermassen für eine eigenständige Haushaltführung notwendig. Hier ist mit einer Gesetzesrevision Abhilfe zu schaffen.
Im Ehescheidungsverfahren stellen sich ähnliche Schwierigkeiten. Der Richter wird dort in Anwendung der Bestimmungen über das Güterrecht das Heimtier derjenigen Partei zusprechen, welche das Tier entweder in die Ehe eingebracht oder sich ausschliesslich um dessen Haltung und Pflege gekümmert hat (sog. Eigengut; Art. 198 ZGB). Gehört das Tier aber beiden Ehegatten, so wird der Richter nach geltendem Recht das Tier derjenigen Partei zusprechen, welche ein überwiegendes eigenes Interesse am Tier geltend macht. Das Interesse des Tieres bleibt unberücksichtigt; es muss unter Umständen bei demjenigen Ehegatten Unterschlupf finden, bei welchem es wesentlich schlechter aufgehoben ist, als beim anderen. Deshalb wurde bereits im Rahmen des Gesetzesentwurfes über die Mensch-Tier-Beziehung 1991 vorgeschlagen, dass der Richter im Ehescheidungs- und Ehetrennungsverfahren bei der Zuteilung eines Tieres auch die Interessen des Tieres berücksichtigt. Es wurde damals aus pragmatischen Gründen davon abgesehen, dem Richter auch die Möglichkeit einzuräumen, das ganz allein der einen Person gehörende Tier an die andere zuzuweisen, wenn dies im Interesse des Tieres liege.
In diesem Punkt ist die nationalrätliche Rechtskommission einen beherzten Schritt weiter gegangen: Der nationalrätliche Vorentwurf sah nämlich vor, dass der Richter ein Tier, welches einem Ehepartner allein gehört, auch dem anderen zuweisen kann, wenn tierschützerische Gründe dafür sprechen. Zum anderen sprach sich der nationalrätliche Vorentwurf sich für eine Ausdehnung der Norm aus und regelte alle Streitigkeiten über die Zuweisung von Tieren; über das eheliche Güterrecht hinaus also auch im Erbrecht und bei der Auflösung eines Konkubinats, welches dem Recht der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) untersteht. Dem früheren Vorschlag gemäss brauchte diejenige Person, welche das ihr gehörige Tier deshalb an die andere Partei abgeben muss, weil es bei der anderen in tierschützerischer Hinsicht besser untergebracht ist, nicht leer auszugehen. Sie hätte nach Art. 729a Abs. 2 (neu) ZGB von ihr eine angemessene Entschädigung verlangen können.
Nun sieht der Ständerat als Folge der Arbeiten der ständerätlichen Rechtskommission nicht bloss eine andere Positionierung von Art. 729 a ZGB, nämlich als Art. 651a ZGB. Auch geht eine Straffung der Tatbestände einher. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass alle Verfahren um Tiere erfasst sind, nicht bloss die ursprünglich – allenfalls nicht vollständig – aufgezählten. Eine Einschränkung auf Tiere sieht die neue Bestimmung vor, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.
Nicht zu übersehen ist aber auch die Rückbesinnung des Ständerates auf die ursprüngliche Forderung in unserem Gesetzesentwurf über die Mensch-Tier-Beziehung aus dem Jahre 1991/1993, wonach der Richter nicht über die Zusprechung eines Tieres entscheiden darf, welcher im Eigengut des einen steht. Zwar wird infolge der gesetzlichen Verweisung im geltenden Art. 654 Abs. 2 ZGB auch beim Gesamteigentum diese Bestimmung zur Anwendung gelangen, namentlich auch im Fall einer Erbteilungsklage. Doch wird der Richter mit der vorliegenden Fassung etwa im Scheidungsfall das Tier nicht der Partei zusprechen können, die nicht (Mit- oder Gesamt-)Eigentümerin des Tieres ist. Damit wird den Bedenken Rechnung getragen, die Möglichkeit einer gerichtlichen Übertragung des Alleineigentums einer Person auf eine andere liefe auf eine „privatrechtliche Enteignung“ hinaus, welche dem schweizerischen Privatrecht widerspreche und mit der Eigentumsgarantie schwer in Einklang zu bringen sei.
In der Tat würde mit der Bestimmung der nationalrätlichen Fassung eine gewisse Aufweichung des Eigentumsbegriffs einhergehen und des ehelichen Güterrechts, was tierschützerisch zwar wünschbar, pragmatisch betrachtet hingegen verfrüht erscheint. Wir sind mit der vorliegenden Gesetzesbestimmung somit einverstanden. Sollte sich im Rechtsalltag daraus das Bedürfnis abzeichnen, den Richter auch in den Fällen zur Zuteilung von Eigentum an Tieren zu ermächtigen, wenn das Tier nicht bloss im Miteigentum beider Parteien gestanden ist, sondern auch im Alleineigentum einer Partei.
Neu wurde am 25. Januar 2002 vorgesehen, dass der Richter vorsorgliche Massnahmen zum Schutz des Tieres erlassen kann, namentlich die Unterbringung regeln. Dies ist tierschützerisch wertvoll. Denn die Bestimmung zwingt den Richter, die bisherige Unterbringung des Tieres, allenfalls bei der tierschützerisch offensichtlich ungeeigneteren Partei, einer summarischen Prüfung zu unterziehen und für die Dauer des Verfahrens nach besseren Lösungen für das Tier zu sorgen.
F: Das Fundrecht am Tier wurde gänzlich umgeschrieben. Neu beträgt die Frist zum Ersitzen eines gefundenen Tieres bloss noch zwei Monate statt fünf Jahre. Damit die kurze Frist allerdings nicht zu Rechtsunsicherheiten führt, sind die Kantone verpflichtet worden, eine Meldestelle für entlaufene und gefundene Tiere zu bezeichnen. Die neuen Bestimmungen beschlagen Art. 720a (neu), Art. 722 Abs. 1bis und Abs. 1 ter (neu), sowie 728 Abs. 1bis (neu) und Art. 934 Abs. 1 (neu) ZGB. Was ist vom neuen Fundrecht ganz generell zu halten?
A: Endlich wurde das Recht über die entlaufenen und gefundenen Tiere revidiert. Die bestehende Regelung konnte auf die Dauer nicht befriedigen. Die Frist von fünf Jahren zum Ersitzen eines gefundenen Tieres war viel zu lange, und in der Praxis behalf man sich mit verschiedenen Kniffen, die mit dem Recht nur schwer vereinbar waren. Damit aber die Frist von zwei Monaten wirklich funktioniert, sind die Anstrengungen für funktionierende, flächendeckende und unter sich abgestimmte kantonale Meldestellen zu verstärken.
F: Wo sind die Meldestellen für entlaufene und gefundene Tiere geregelt? Was meint Art. 720 a (neu) ZGB zu dieser neu zu schaffenden Institution?
- Art. 720 a (neu) ZGB:
„1. Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.
2. Die Kantone bezeichnen die Stelle, der der Fund anzuzeigen ist.“
A: Das meint der Bundesrat dazu:
„Wie die Erfahrung zeigt, führt beim Fund eines Tieres die Meldung bei der Polizei nicht immer zum gewünschten Sucherfolg. Nicht in allen Kantonen ist klar geregelt, wo der Fund eines Tieres anzuzeigen ist. Die neue Bestimmung verpflichtet die Kantone, eine Stelle zu bezeichnen, wo Tiere angezeigt werden können, wenn der Tierhalter nicht sofort ausfindig gemacht werden kann. Die Kantone können vorsehen, dass verlorene Tiere weiterhin der örtlichen Polizei gemeldet werden. Artikel 720a verpflichtet sie in diesem Fall aber dazu, eine Stelle einzurichten, bei der die eingegangenen Meldungen gesammelt und verarbeitet werden. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Meldestelle nicht identisch mit jener Stelle oder jenen Stellen im Kanton sein muss, bei der gefundene Tiere abgegeben werden können. Weiss man, wo ein Tier anzuzeigen ist, wird die Wahrscheinlichkeit, dass dieses von seinem Besitzer gefunden wird, wesentlich erhöht.
Durch die Schaffung eines eigenen Artikels wird klar, dass die untere Begrenzung von zehn Franken, wie sie Artikel 720 Absatz 2 ZGB vorsieht, bei Tieren keine Anwendung findet. Dagegen ist durch den Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 sichergestellt, dass Tiere, die in öffentlich zugänglichen Gebäuden aufgefunden werden, dem Hausherrn, Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person abgeliefert werden.“
Und das ist unsere Auffassung:
Die Rückführrate von entlaufenen Tieren zu ihrem vormaligen Halter ist verhältnismässig gering. Am Beispiel eines Tierwaisenhauses konnte S. Utzinger im Rahmen einer Abschlussarbeit nachweisen, dass im Jahre 1995 1'070 Tiere aufgenommen worden sind. Davon wurden dem Asyl 458 als ‘gefunden’ und 612 aus anderen Gründen abgegeben. 309 der gesamthaft 458 gefundenen Tiere waren herrenlos aufgefunden worden, 92 wurden vermutlich ausgesetzt und 57 verwildert gefüttert. Von all diesen 458 gefundenen Tieren fanden lediglich 126 wieder zu ihrem Besitzer zurück, was knapp 28 % entspricht. Die rund vierzig Prozent der Tiere, welche herrenlos aufgefunden wurden und zu ihren Haltern zurückfanden (122 von 309) sind nur ein kleiner Trost. Weniger als die Hälfte der Tiere konnten wieder an den angestammten Platz abgegeben werden, dies trotz Bemühungen zur Rückführung.
Die tiefe Rückführungsrate entlaufender Tiere lässt sich unter anderem auf die Vielzahl und Unterschiedlichkeit der Tierfundbüros und Tiervermittlungsstellen in der Schweiz zurückzuführen. Eine gesamtschweizerisch einheitliche und die kantonalen und kommunalen Daten entlaufener und gefundener Heimtiere vollständig verwaltende Institution hat sich nicht durchgesetzt. Darüber hinaus gestaltet sich die kantonale Regelung derjenigen Behörden, welche für die Entgegennahme von Fundmeldungen zuständig sind, als sehr unterschiedlich und reicht vom Friedensrichteramt über das Fundbüro des Polizei- und Militärdepartements (so im Kanton Basel-Stadt aufgrund des Reglements über die Behandlung von Fundsachen) bis zum “service cantonal des objets trouvés“ in Genf entsprechend dem einschlägigen Reglement. Besondere Vorschriften bestehen überdies bundesweit betreffend den Verlust von Sachen beim Transport im öffentlichen Verkehr und beim Postverkehr mit eigenen Bestimmungen über Eigentumserwerb der PTT und Versteigerung bereits nach drei Monaten.
Mag man im eigenen Bezirk oder Kanton über solche Einrichtungen und Zuständigkeiten Bescheid wissen, so dürften dem juristisch nur mittelmässig orientierten Tierhalter die entsprechenden Kenntnisse über die Regelungen in anderen Kantonen abgehen. Überdies beschlagen die genannten Bestimmungen häufig bloss die Zuständigkeit zur Entgegennahme von Fundanzeigen, nicht zwingend aber die Pflicht des Staates, den das Tier vermissenden Tierhalter oder die Tierhalterin selber zu ermitteln. Eine Rechtsvereinheitlichung drängt sich auf.
Da die Reduktion der Ersitzungsfrist von fünf Jahre auf zwei Monate notwendig erscheint, anderseits durchaus auch Fälle denkbar sind, bei welchen etwa wegen eines länger als vorgesehen dauernden Spitalaufenthaltes des betagten Tierhalters, welcher sein Tier einem das Tier in der Folge verlierenden Nachbarn anvertraut hat, die Zweimonatsfrist ohne Verschulden verpasst werden könnte, drängt sich ein Regulativ in Form einer jeweils einzigen kantonalen Meldestelle für entlaufene und gefundene Tiere auf. Diese Meldestelle braucht die Tiere nicht in physischen Besitz zu nehmen. Sie müsste bloss laufend und unaufgefordert mit sämtlichen tierbezogenen Daten im Kanton über vermisste und gefundene Tiere versorgt werden. Diese Angaben finden sich beim Tierschutzverein, bei der Tierärzteschaft, lokal begrenzten Tierfundbüros, bei Meldestellen für Hunde, die mit speziellen Chips versehen sind, bei verschiedenen Internet-Datenbanken, bei der Polizei, beim Lokalfernsehen und –radio und an anderen Orten.
Das Verwalten dieser gesammelten Daten dürfte in Zeiten der EDV keine sonderlich hohen Anforderungen stellen, und die bisherigen Erfahrungen etwa von Tierschutzvereinen, der Tierärzteschaft und Lokalradios könnten durchaus hilfreich sein. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich irgendwelche Kosten infolge der Annahme einer solchen Bestimmung erhöhen. Im Gegenteil dürften insbesondere durch eine effiziente kantonale Meldestelle für entlaufene und aufgefundene Tiere gesamthaft Kosten eingespart werden, welche bisher durch Mehrspurigkeiten entstanden sind. Für Einrichtung und Betrieb solcher Meldestellen kann mit bestehenden Organisationen zusammengearbeitet werden. Die Stelle lässt sich kostenneutral ausgestalten.
Die Materialien zur Meldestelle machen deutlich, dass die Kantone eine Stelle einrichten müssen, bei der die eingegangenen Meldungen gesammelt und verarbeitet werden. Der Beibehalt der bestehenden kantonalen oder gar kommunalen Regelung wird den Ansprüchen des Bundesrechts in den allermeisten nicht gerecht werden.
F: Weshalb ist die bisherige Frist von fünf Jahren für den Eigentumserwerb beim Fund eines Tieres auf zwei Monate herabgesetzt worden?
- 722 Abs. 1bis und Abs. 1ter (neu) ZGB:
„Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.“
„Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, seinen Besitz endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.“
A: Das meint der Bundesrat hierzu:
„Nach heutigem Recht erwirbt der Finder erst nach fünf Jahren Eigentumsrechte. Der alte Eigentümer kann also eine verlorene Sache sehr lange zurückfordern. In der Praxis entstehen oft Probleme, wenn ein Tierheim ein zugelaufenes Tier platzieren möchte und in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, wer der Eigentümer ist und ob dieser sein Tier zurückfordern wird. Erfahrungsgemäss werden Tiere, die nach zwei Monaten noch nicht abgeholt worden sind, nur sehr selten zurückgefordert.
Nach der neuen Bestimmung soll daher der Finder eines Tieres bereits nach zwei Monaten dessen Eigentümer werden. In Anbetracht ihrer Kürze soll diese Frist im Moment neu zu laufen beginnen, wo das Tier einem Tierheim übergeben wird. Somit hat der Eigentümer eines verlorenen Tieres mindestens zwei bis maximal vier Monate Zeit, sein Tier wieder zurückzufordern. Die Verkürzung der Frist hat nur Geltung für Tiere, die im häuslichen Bereich leben und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden. Bei Weidetieren, die auf der Alp sömmern und deren Verlust unter Umständen erst nach dem Alpabtrieb bemerkt wird, gilt weiterhin die sonst übliche Frist von fünf Jahren. In solchen Fällen drängt sich eine Verkürzung nicht auf.
Die Voraussetzung, dass ein Tier im häuslichen Bereich lebt und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, beinhaltet eine besondere affektive Beziehung zu einem bestimmten Tier. Damit sind Tiere gemeint, zu denen der Besitzer eine besonders enge Beziehung hat, unabhängig davon, ob sie im Haus, im Garten oder im Stall gehalten werden. Eingeschränkt wird der Geltungsbereich durch die Bedingung dass diese Tiere nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden. In die Interessenabwägung einzubeziehen ist aber auch der wirtschaftliche Wert eines Tieres. Wer beispielsweise ein Pferd findet, kann sich nicht oder nur ausnahmsweise auf diese Bestimmung berufen, selbst dann nicht, wenn er eine enge Beziehung zum Tier entwickelt hat.
Auf eine rechtliche Qualifikation des Tierheims wird bewusst verzichtet, weil ein Tierheim als solches nicht immer Rechtspersönlichkeit hat und daher auch nicht Eigentum erwerben kann. Der neue Absatz 1ter sagt lediglich, dass das Tierheim nach Ablauf der zwei Monate frei über das Tier verfügen kann. Übergibt das Tierheim nach Ablauf dieser Frist das Tier einem Dritten, braucht somit nicht näher auf die Frage nach der Eigentumszuständigkeit eingegangen zu werden.“
Und das meinen wir dazu:
Verschiedene Gerichtsfälle machen die mangelhafte Rechtsstellung des Findeltieres deutlich und rufen in Erinnerung, dass Tierheime von Gesetzes wegen verpflichtet wären, ihnen übergebene Findeltiere während fünf Jahren nach der Übergabe aufzubewahren. Vor Ablauf dieser Frist können sie diese Tiere nicht zu Eigentum übergeben, sondern lediglich Dritten zur Pflege anvertrauen. Diese Merkwürdigkeit rührt von daher, dass das Zivilrecht keine Sonderbestimmungen kennt über die Aneignung zahmer Tiere wie des Haushundes und der Hauskatze. Einer anfangs dieses Jahrhunderts wesentlich stärker landwirtschaftlich geprägten Gesellschaft angemessen waren Bestimmungen über gefangene und gezähmte Tiere; Normen allerdings, welche beim heutigen “Normalfall“ einer entlaufenen Katze oder eines entlaufenen Hundes nicht weiterhelfen. Auf diese Tiere sind die üblichen Bestimmungen über Sachen anwendbar. Ein Finder eines solchen Tieres kann es erst dann als Eigentum erwerben, wenn sich der bisherige Eigentümer während fünf Jahren ab Bekanntmachung oder Anzeige nicht feststellen lässt. In der Bundesrepublik Deutschland stellt sich diese Frage nicht, da der Finder nach § 973 Abs. 1 BGB das Eigentum an der „Sache“ bereits mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes erwirbt.
Der in der Schweiz auftretende fünfjährige Schwebezustand hat sich bei Tieren in der Rechtspraxis nicht bewährt. Findeltiere werden in der Regel in Tierheimen gehalten. Sofern ein Tierheim nicht ausnahmsweise über eine ausdrückliche Verzichtserklärung des alten Eigentümers verfügt, wird der Erwerber eines Findeltieres aus einem Tierheim trotz Zahlung nicht sofort Eigentümer. Das Tier wird ihm zur Aufbewahrung lediglich anvertraut. Wie soll sich der neue Halter auf eine tiefe emotionale Beziehung zum Tier einlassen können, wenn es ihm der vormalige Eigentümer noch während fünf Jahren wieder abverlangen kann? Allein schon vor diesem Hintergrund erscheint eine Anpassung des Fundrechts an die Eigenheiten von zahmen Tieren als angezeigt.
Es war zu ermitteln, während welcher Frist vormalige Tiereigentümer überhaupt nach ihren entlaufenen Tieren suchen und ab wann sie sie als definitiv verloren aufgeben und sich mit dem Verlust abfinden. Wird ein Tier nicht innert zweier Monate beim Tierheim abgeholt, so meldet sich der vormalige Tierhalter praktisch nie mehr; die meisten Tierhalterinnen und Tierhalter kümmern sich um ihr Tier lediglich innert der ersten zwanzig Tagen nach dem Verlust.
Den weiteren Darlegungen in den Erläuterungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Zu ergänzen ist lediglich, dass der Begriff des Tierheimes zwischenzeitlich rechtlich umschrieben worden ist. Art. 34a und b der Tierschutzverordnung in der Fassung 1997 schreibt die Meldepflicht von Tierheimen vor und die Anforderungen, welche Betriebe, die Tiere beherbergen, zu erfüllen haben.
F: Weshalb waren auch andere Bestimmungen im Zivilgesetzbuch zu ändern (Art. 728 Abs. 1bis (neu) Art. 934 Abs. 1 (neu) ZGB)?:
- 728 Abs. 1bis (neu) ZGB:
„Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.“
- Art. 934 Abs. 1 (neu) ZGB:
„Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.“
A: Das meint der Bundesrat dazu:
„Die Ersitzungsfrist wird an die Frist beim Fund angepasst; entsprechend wird Artikel 728 ZGB durch einen neuen Absatz 1 bis ergänzt. Der gutgläubige Besitzer eines Tieres soll bereits nach zwei Monaten dessen Eigentümer werden. Auch dies gilt nur für Tiere, zu denen eine besondere affektive Beziehung besteht.“ „Der Vorbehalt von Artikel 722 ZGB erinnert daran, dass die Besitzesrechtsklage beim Fund von Tieren zeitlich einen eingeschränkten Anwendungsbereich hat. Der Finder, der seinen Pflichten nachkommt, wird bereits nach Ablauf von zwei Monaten Eigentümer des Tieres und kann somit die Besitzesrechtsklage nach Artikel 934 ZGB abwehren.“
Was meinen wir dazu?
Das Herabsetzen der Ersitzungsfrist auf zwei Monate – in Verbindung mit der Errichtung einer kantonalen Meldestelle für entlaufene und gefundene Tiere – ist zeitgemäss und zweckmässig. Angesichts der vorliegenden Untersuchungsergebnisse über die Rückführung verlorener Tiere innerhalb von 14 Tagen liesse sich eine weitere Verkürzung der Frist von zwei auf einen Monat diskutieren. Doch möge diese Einzelheit nicht zu einem das ganze Gesetzesprojekt gefährdenden und jedenfalls verzögernden Differenzbereinigungsverfahren führen. Schliesslich bedeutet die Herabsetzung von bislang fünf Jahren auf nunmehr zwei Monate einen ganz erheblichen Fortschritt in der Mensch-Tier-Beziehung im Recht. Klarerweise sind auch die Bestimmungen über das Besitzesrecht anzupassen, weshalb wir mit beiden neuen Bestimmungen (Art. 728 Abs. 1bis (neu) Art. 934 Abs. 1 (neu) ZGB) einverstanden sind.
F: Welches sind die grundlegenden Änderungen des Obligationenrechts?
A: Im Obligationenrecht werden die vertraglichen und schadenersatzrechtlichen Bindungen unter Privatpersonen geregelt. Der Mensch-Tier-Beziehung angepasst wurde das Schadenersatzrecht. Bei Verletzung oder Tötung eines Tieres wird der Tierhalter besser gestellt. Denn neuerdings hat der Schädiger nicht bloss den Neuwert eines Tieres zu bezahlen, sondern auch die teils weit darüber hinaus gehenden Kosten der tierärztlichen Betreuung. Auch hat der Tierhalter einen Anspruch auf ansatzweise Abgeltung seiner durch die Schädigung verletzten Gefühle zu seinem Tier. So kann der Schädiger verpflichtet werden, im Rahmen des Schadenersatzes auch einen „Affektionswert“ zu bezahlen.
F: Wo wird der Rückerstattungsanspruch der Tierarztkosten geregelt (Art. 42 Abs. 3 (neu) des Obligationenrechts OR)?
A: Der neue Art. 43 Abs. 3 lautet wie folgt:
- Art. 42 Abs. 3 (neu) OR:
„Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten im Rahmen von Treu und Glauben auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.“
Das meint der Bundesrat dazu:
„Eine Schadenersatzpflicht bei Verletzung eines Tieres, die den Wert des Tieres übersteigt, lässt sich bereits auf Grund des geltenden Rechts begründen. Praxis und Lehre schliessen nicht aus, dass im Falle von Sachbeschädigungen die geschuldeten Reparaturkosten den Wert der beschädigten Sache übersteigen können. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dieser Grundsatz explizit in Artikel 42 Absatz 3 (neu) Obligationenrecht (OR) festgehalten werden. Bei Streitigkeiten wie den hier anvisierten, bei denen meist kein Anwalt eingeschaltet wird, scheint es zudem angebracht, dass der Laie direkt aus dem Gesetz ersehen kann, wie der Ersatz der Heilungskosten zu bemessen ist. Hervorzuheben ist, dass die ausdrückliche Regelung dieser Frage bezüglich Heilungskosten von Tieren nach Meinung der Kommission nicht in jenen Fällen zu einer einschränkenden Praxis führen darf, in denen es um den Ersatz von Reparatur- und Restaurationskosten für einen Gegenstand geht. Der Hinweis auf Treu und Glauben und damit auf Artikel 2 ZGB macht deutlich, dass der Eigentümer nicht irgendwelche Heilungskosten auf den Haftpflichtigen – oder dessen Versicherung – überwälzen kann. Namentlich gilt es zu verhindern, dass mit verletzten Tieren zu Lasten des Haftpflichtigen experimentiert wird. Zu fragen ist immer danach, wie sich ein verständiger Eigentümer und Tierhalter in der konkreten Situation verhalten würde, falls er selber für die Heilungskosten aufkommen müsste.“
Und das meint die Stiftung für das Tier im Recht dazu:
Auch im Haftpflichtrecht ist die Stellung des Tieres mangelhaft. Dies äussert sich unter anderem in der Tendenz vieler Versicherungen, höchstens den “Sachwert”, also den bei Mischlingstieren sehr tiefen Anschaffungswert, von verunfallten Tieren zu ersetzen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist gezwungen, für die notwendigen Kosten der tierärztlichen Betreuung selber aufzukommen, wenn sie höher sind als der finanzielle Wert des Tieres. Das Schadenersatzrecht ist nämlich geprägt von der Auffassung, dass bei Zerstörung oder Verlust einer Sache höchstens deren Verkehrswert vergütet wird, regelmässig der Betrag also, den es zur Anschaffung einer neuen Sache braucht. Allgemein heisst es, dass bei Beschädigung die Reparaturkosten zu vergüten sind, wobei diese nicht den Betrag des Wertes der Sache zur Zeit des Unfalls übersteigen dürfen; vielmehr ist letzterer Betrag massgebend.
In aller Regel wird ein vernünftiger und korrekter Tierhalter seinem verunfallten Tier auch eine veterinärmedizinische Betreuung angedeihen lassen, wenn diese kostenmässig den Verkehrswert des Tieres übersteigt. Und gerade hier drängt sich eine Durchbrechung des Haftpflichtrechtes auf und sollen diese Kosten auch vom haftbaren Schädiger eines Tieres geschuldet sein, wenn sie den Verkehrswert des Tieres übersteigen.
Diese Frage war auch Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland und in Österreich. Seit 1988 bzw. 1990 sind die Tierarztkosten ausdrücklich auch geschuldet, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Der finanzielle Wert eines Tieres ist gerade bei Mischlingen und Findeltieren verhältnismässig gering und beträgt selten mehr als einige hundert Franken. Die Tierarztkosten nun können gerade bei heiklen Eingriffen mehr als tausend Franken betragen. Doch sollen nicht durchwegs sämtliche Kosten des Tierarztes oder der Tierärztin getragen werden, sondern nur die notwendigen. Die Kosten für nützliche oder gar bloss der Verschönerung dienende Eingriffe können nicht überwälzt werden, was in dem von der Kommission gewählten Bezeichnung “nach Treu und Glauben“ zum Ausdruck kommen soll. Auch wurde im der ständerätlichen Debatte überdies der Begriff „angemessen“ eingefügt, der dafür sorgen soll, dass die Tierarztkosten, soweit sie vom Schädiger zu tragen sind, „nicht in den Himmel wachsen“.
Es fragt sich, wie zweckmässig es ist, die Bestimmung über den Schadenersatz bloss auf Tiere im häuslichen Bereich zu beschränken, welche nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden. Auch Halterinnen und Halter landwirtschaftlicher Nutztiere etwa können unter Umständen mit ihren Tieren in einer Weise mental verhaftet sein, dass sich auch in diesen – oder ähnlichen – Fällen dieselbe Schadenersatzregelung aufdrängt. Die allfällige Ausdehnung des Anwendungsbereichs wäre Gegenstand eines späteren Gesetzgebungsverfahrens, sofern die Notwendigkeit einer Anpassung nachgewiesen sein wird.
Die neue Gesetzesbestimmung verdient deshalb volle Unterstützung.
F: Was ist unter dem „Affektionswert“ zu verstehen? Wo ist er gesetzlich neu verankert?
A: Der Affektionswert wird in Art. 43 Abs. 1bis (neu) des Obligationenrechts geregelt. Der Begriff stellt eine abgeschwächte Version der von uns im Gesetzesentwurf geforderten „Genugtuung“ für den Tierhalter und dessen Angehörigen dar, wenn das Tier verletzt oder getötet worden ist.
- Art. 43 Abs. 1bis (neu) OR:
„Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.“
Der Bundesrat ist folgender Auffassung dazu:
„Der Beziehung zu Tieren kommt in unserer Gesellschaft eine immer grössere Bedeutung zu. Durch die ausdrückliche Nennung des gefühlsmässigen Wertes, den ein Tier für seinen Halter oder dessen Angehörige haben kann, soll klargestellt werden, dass das emotionale Verhältnis zwischen Tier und Mensch ein schützenswertes Rechtsgut ist, das der Richter in seine Güterabwägung einzubeziehen hat. Bei der Bemessung des Schadenersatzes wurden bisher dem Ersatz des Affektionswerts, den jemand einer Sache infolge einer ganz persönlichen, ausserhalb wirtschaftlicher Überlegungen stehenden Hochschätzung beimisst, nicht Rechnung getragen. Mag dies im Verhältnis zu leblosen Dingen angehen, so wird es dem Verhältnis zu Tieren nicht gerecht. Falls ein Tier von einem Schädiger schwer verletzt oder getötet wurde, soll der Täter verpflichtet werden, dem Tierhalter auch den Affektionswert zu ersetzen.
Es ist klar, dass der Affektionswert keine eindeutig bestimmbare Grösse ist und dass der Verlust eines geliebten Tieres nicht mit Geld aufgewogen werden kann. In diesem Sinne nähert sich die Bestimmung von Artikel 43 Absatz 1 bis (neu) OR der Genugtuung nach Artikel 49 OR, der die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit betrifft. Nach beiden Bestimmungen soll ein immaterieller Schaden teilweise durch Geld wieder gutgemacht werden. In klarer Abgrenzung zu der Genugtuung nach Artikel 47, der sich in aller Regel auf die Verletzung oder Tötung von Menschen bezieht, soll der Affektionswert für Tiere in die Bemessung des Schadenersatzes einbezogen werden.
Eine Minderheit beantragt Streichung dieser Bestimmung. Sie befürchtet, dass in der Praxis dem Affektionswert von Tieren gegenüber der Genugtuung bei Verletzung oder Tötung von Menschen zu viel Gewicht beigemessen werden könnte.“
Das halten wir davon:
Grundsätzlich ausser Ansatz fiel bisher der Ersatz eines Affektionswertes, den jemand einer Sache infolge einer ganz persönlichen, ausserhalb wirtschaftlicher Überlegungen stehenden Hochschätzung beimisst. Mag dies im Verhältnis zu leblosen Dingen angehen, so wird es dem Verhältnis zu Heimtieren in einer immer seelenloseren Gesellschaft, wo das Verhältnis zu einem Haustier zu einer grossen psychischen Hilfe werden kann, nicht gerecht. Falls ein Heimtier von einem Schädiger schwer verletzt oder getötet wurde, soll der Täter verpflichtet werden, dem Tierhalter eine Genugtuung auszurichten. Zwar ist Geld ein schwacher Trost für den Verlust eines Tieres, das für den Halter und seine Familie einen hohen emotionalen Wert hat.
Doch soll die Genugtuung im Gesetz diesen „Affektionswert“ gebührend zum Ausdruck bringen und klarstellen, dass das emotionale Verhältnis zwischen Mensch und Tier ein schützenswertes Rechtsgut ist. Uns ist kein Fall bekannt, bei welchem schon heute eine Genugtuung in einem solchen Fall ausgerichtet worden wäre. Deshalb und auch im Hinblick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Gesetzgebung soll ein entsprechender Passus eingefügt werden.
Im Umgang mit der neuen Bestimmung wird es der Rechtsprechung überlassen sein, zwischen Verletzungen etwa von Kindern und von Tieren angemessen zu unterscheiden. Uns scheint es offensichtlich zu sein, dass Eltern eines getöteten Kindes eine wesentlich höhere Geldsumme als Genugtuung erhalten sollten, wie im Fall eines getöteten Tieres. Es steht somit nicht zu befürchten, dass das bewährte schweizerische System des Genugtuungsrechts ausser Rand und Band gerät.
Wir legen aus diesen Gründen grossen Wert darauf, dass im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres dem Tierhalter oder der Tierhalterin der Affektionswert im Rahmen der Schadensbemessung berücksichtigt wird. Ob sich die allfällige Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung über eigentliche Heimtiere hinaus aufdrängt, bleibt abzuwarten. Dannzumal wird auch auf die Erfahrungen mit dem Affektionswert abzustellen sein.
Die vorgeschlagene Regelung verdient deshalb volle Unterstützung.
F: Ist auch das Strafgesetzbuch geändert worden? Weshalb?
A: Ja, an zwei Stellen. So wurde sicher gestellt, dass das Tier durch die neuen Grundsatzartikel unbeabsichtigt schlechter gestellt wird. Wenn es nämlich nicht mehr Sache ist, könnten spitzfindige Juristen zum Schluss kommen, die strafrechtlichen Bestimmungen seien auf Tiere nicht anwendbar, weshalb sie ohne weiteres beschädigt oder gestohlen werden könnten. Deshalb wurde klar gestellt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, aber dem Schutz des Strafrechts durchaus weiterhin unterstehen. Überdies wurden die Strafbestimmungen über den Fund am Tier angepasst. F: Wie lautet die neue Begriffsumschreibung des Tieres im Strafgesetzbuch? A: - Art. 110 Ziffer 4bis (neu) StGB:
„Stellt eine Bestimmung auf den Begriff einer Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.“
Hierzu der Bundesrat:
„Die Anführung der Tiere bei den Erklärungen gesetzlicher Ausdrücke in Artikel 110 Strafgesetzbuch (StGB) entspricht dem Grundgedanken der Revision, die die Unterscheidung zwischen Tieren und Sachen im Gesetz zum Ausdruck bringen will.“
Und unsere Auffassung:
Fährt ein Fahrzeuglenker ein Heimtier an, so kann der Tierhalter, bei (Eventual-)Vorsatz eine Strafanzeige wegen “Sachbeschädigung“ einreichen. Der Tierfreund muss diese Bezeichnung als herablassend empfinden. Auch hier drängt sich eine Neuregelung auf. Die neue Gesetzesbestimmung verdient volle Unterstützung, und zwar aus folgenden Gründen:
Zum einen ist nur folgerichtig, wenn der Sachstatus am Tier nicht bloss im Zivilrecht, sondern auch in Strafrecht geändert wird. Alles andere wäre mit einer einheitlichen Gesetzgebung nicht vereinbar. Es kommt dazu, dass für den Tierhalter, wie kurz dargelegt, auf der emotionalen Ebene nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sein Tier strafrechtlich als Sache gilt, welche als solche „beschädigt“ werden kann. Zum anderen hat sich erwiesen, dass eine Änderung lediglich der Bestimmungen über die Sachbeschädigung in Art. 144 des Strafgesetzbuches zu eng wäre. Eine generelle Neuregelung hat sich aufgedrängt. Somit wird künftig auf die Rechtsprechung zu den einzelnen Straftatbeständen, etwa der Sachbeschädigung, abzustellen sein, und die entsprechenden Grundsätze sind einfach auf Tiere anzupassen. Neue dogmatische Probleme etwa zur Frage, ob auch die fahrlässige Verletzung und Tötung von Tieren strafrechtlich relevant wäre, werden damit korrekterweise umgangen. Es sei daran erinnert, dass zwar die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist, wohl aber die fahrlässige Tierquälerei.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat es unterlassen, das Tier im deutschen Strafgesetzbuch als neue Kategorie neben der Sache aufzuführen. Dadurch entstand unter anderem anlässlich der Tagung der deutschen Richterakademie in Trier vom 29. September bis zum 3.Oktober 1997 die Diskussion darüber, ob der Straftatbestand der Sachbeschädigung auf das Tier überhaupt noch angewendet werden könne, da es ja gerade keine Sache mehr sei. Damit stünde man vor der paradoxen Situation, dass eine Besserstellung des Tieres im Zivilrecht mit einer Schlechterstellung des Tieres im Strafrecht einhergehen würde. Mit der vorgesehenen Begriffsbestimmung umgeht der schweizerische Gesetzgeber die dogmatische Auseinandersetzung elegant.
F: Wie lauten die Strafrechtsfolgen des Fundrechts neu? A: Art. 332 StGB lautet wie folgt:
Unrechtsfolgen bei Verletzung zivilrechtlicher Pflichten (Art. 332 StGB)
- Art. 332 (neu) StGB: „Wer beim Bund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Abs. 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.“
Der Bundesrat ist nachstehender Auffassung:
„Artikel 332 StGB wird durch den Hinweis auf Artikel 720a (neu) ZGB ergänzt. Nachdem für den Fund von Tieren ein eigener Artikel geschaffen wurde, muss der Anwendungsbereich der Strafnorm von Artikel 332 StGB auch auf diesen erstreckt werden. Nicht erfasst von dieser Strafnorm wird, wer den Eigentümer kennt, ihn aber nicht über den Fund benachrichtigt. Möglich bleibt in diesem Fall aber eine Bestrafung wegen unrechtmässiger Aneignung nach Artikel 137 StGB.“
Dieser Beurteilung können wir uns nur anschliessen.
F: Wird auch das Zwangsvollstreckungsrecht neu gefasst? A: Tiere im häuslichen Bereich sollen künftig nicht mehr gepfändet werden dürfen.
- Art. 92 Ziff. 1a (neu) SchKG:
„Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.“
Der Bundesrat hat sich folgendermassen dazu geäussert:
„Eine Minderheit beantragt zusätzlich die Aufnahme eines Pfändungsverbots für Haustiere in Artikel 92 Ziffer 1a (neu) des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Bedeutung, die ein Tier für Menschen haben kann, die von Vereinsamung bedroht sind, wird zunehmend erkannt, beispielsweise in der Drogenszene oder in Altersheimen. Ein ausdrückliches Pfändungsverbot für Tiere soll für die Rechtsanwender eine klare Situation schaffen. Die Pfändung von Haustieren erfolgt zwar selten, einerseits aus menschlichen Gründen, anderseits auch, weil die Verwertung von Tieren schwierig ist. Infolge der unsicheren Wirtschaftslage dürfte sich aber die Zahl der Betreibungen erhöhen, so dass sich die Frage nach der Pfändbarkeit von Tieren öfter stellen und auch in der Öffentlichkeit vermehrt diskutiert werden dürfte. Um Missbräuchen vorzubeugen, beschränkt sich auch diese Änderung auf Tiere im häuslichen Bereich, die nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwekken gehalten werden.
Trotz der grundsätzlichen Unpfändbarkeit eines Tieres sollen die Kosten für dessen Unterhalt und medizinische Betreuung aus dem Pauschalbetrag bestritten werden, der dem Schuldner verbleibt. Dies entspricht der Praxis des Betreibungsrechts, wonach finanzielle Belastungen für ein Hobby nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden.
Die Mehrheit der Kommission ist gegen Aufnahme dieser Bestimmung. Die Frage, wie weit der Unterhalt der Tiere in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen wird, könnte zu zahlreichen Streitigkeiten führen, und eine klare Regelung ist kaum möglich.“
Unsere Stiftung hat sich erfolgreich für die Unpfändbarkeit von Tieren im häuslichen Bereich stark gemacht, und zwar mit folgender Begründung:
Vor einigen Jahren erschien in einem Anzeiger die Mitteilung, dass in einem Pfandverwertungsverfahren zwei als Schutzhunde geeignete deutsche Schäferhunde zur einmaligen öffentlichen Steigerung gelangen sollten. Dies war nach dem alten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) durchaus SchKG möglich. Denn Art. 92 Ziffer 4 schreibt in der noch heute gültigen Fassung seit 1950 vor, dass gewisse Tiere nicht gepfändet werden durften, deren Haltung für den in der Landwirtschaft tätigen Schuldner und seine Familie eine - wirtschaftliche - Existenzgrundlage bildeten. Darunter fielen nach seiner Wahl zwei Milchkühe oder Rinder, vier Ziegen oder Schafe sowie Kleintiere, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind. Zum Begriff des Kleintieres entschied das Bundesgericht im Jahre 1951, dass der Geflügelstand einer kleinen Hühnerfarm darunter falle, sowie der Zucht dienende Bienen. Damit steht fest, dass gewisse landwirtschaftliche Nutztiere dadurch gegenüber Heimtieren privilegiert sind, als sie nicht gepfändet werden können. Diese aus den Nachkriegszeiten stammende Besserstellung der Nutztiere lässt sich heute nicht mehr rechtfertigen und ist dadurch auszugleichen, dass auch Heimtiere unter bestimmten Umständen nicht mehr sollen gepfändet werden können.
Es stellte sich dann die Frage, ob Tiere gepfändet werden konnten, mit welchen ausserhalb der Landwirtschaft gezüchtet wurde. So hatte das Bundesgericht über den Fall des Deutschen Schäfer-Rüden „Fero von Feurig-Blut“, zu entscheiden, welcher gepfändet wurde und deren Züchterin sich dagegen mit der Begründung zur Wehr setzte, den Hund halte sie, um ihn anderen Hundebesitzern zum Decken ihrer Hündinnen zur Verfügung zu stellen. Damit erziele sie ihr einziges kleines Einkommen. Das Bundesgericht entschied gegen die Züchterin mit der Begründung, beim Zuchtrüden handle es sich nicht um ein unpfändbares Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG.
Das bisherige Schuldbetreibungsrecht sah keine Bestimmung vor, wonach Tiere deshalb nicht gepfändet werden konnten, weil sie der Halterin oder dem Halter besonders ans Herz gewachsen sind. Wohl hatte der Pfändungsbeamte einen gewissen Spielraum zu entscheiden, ob er ein Tier pfänden wollte oder nicht, denn er war es, der den Wert des Tieres zu schätzen hatte und entscheiden konnte, ob sich die Verwertung nach Abzug der Kosten für den Gläubiger lohnt oder nicht. Je nach seiner Einstellung lehnte er aus menschlichen Gründen und im Hinblick auf die Umplatzierung auch aus tierschützerischen Gründen ab, das Tier zu verwerten. Anderseits haben bekanntermassen verschiedene zahlungsunfähige tierhaltende Schuldner alles daran gesetzt, es nicht zur Pfändung ihres Tieres kommen zu lassen, und allein eine entsprechende Androhung, dass das Tier allenfalls doch gepfändet werden könnte, motivierte den einen oder anderen Schuldner, in letzter Minute die längst fällige Rechnung doch noch zu bezahlen.
Die Pfändung von Heimtieren, welche dem Schuldner und dessen Familie sehr ans Herz gewachsen sind, widerspricht dem Gebot der Menschlichkeit. In einer Zeit zunehmender Verstädterung und einer öder werdenden Umwelt kommt der Beziehung zwischen Mensch und Heimtier eine wichtige Bedeutung zu. Die tiefe Beziehung wurzelt teils auch in der jüdisch-christlichen Religion und in der Ethik und ist häufig auch Ausdruck eines schützenswerten psychologischen Bedürfnisses nach Wärme und Zuneigung, welches ein Heimtier unter Umständen befriedigen kann. Dies bestätigen auch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen.
Im Pfändungsvollzug ist - auch nach Auffassung des Bundesgerichts - die Menschenwürde zu schützen. Zu den Vorschriften über die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände hat es im Jahre 1931 festgehalten, dass diese „in erster Linie aus Rücksichten der Menschlichkeit, zum Schutz des Schuldners gegen die sog. Kahlpfändung aufgestellt worden sind.“ Diesen Schutz der Menschenwürde ist auch bei der Rechtsetzung umzusetzen.
Unpfändbarkeit von Heimtieren im ausländischen Recht
Die obigen Überlegungen haben dazu geführt, dass in Deutschland das Tier nicht mehr gepfändet werden darf. So lautet § 811 c der deutschen Zivilprozessordnung in der neuen Fassung, dass Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, der Pfändung nicht unterworfen sind. Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. Doch auch vor der Novellierung war die Pfändung von nicht zur Veräusserung bestimmter und im häuslichen Bereich gehaltenen Hunden und anderen Tieren untersagt, wenn ihr Wert DM 500 nicht übersteigt. Auch in Frankreich ist die Pfändung von Haustieren generell verboten.
Das SchKG ist bekanntlich vor wenigen Jahren revidiert worden. Auf den 1. Januar 1997 ist es in Kraft getreten. Auch nach neuem Gesetz ist das Tier grundsätzlich noch pfändbar. Nicht gepfändet werden dürfen nach wie vor entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind. Bewegliche Sachen dürfen nur dann nicht gepfändet werden, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienen und unentbehrlich sind, was beim Hund oder der Katze nicht unbedingt gesagt werden kann (Art. 92 Abs. 1 Ziffer 4 und 1 SchKG). Nicht gepfändet werden dürfen Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. (Abs. 2). Doch auch hier ist nicht zwingend davon auszugehen, dass etwa ein jüngerer Rassehund nicht doch einen ansehnlichen Verwertungserlös abwirft. Und es kann nicht recht befriedigen, wenn der Entscheid über den geschätzten Verwertungserlös dem Betreibungsamt in das freie Ermessen gestellt wird. Will man also, dass Tiere, wie im Ausland, nicht gepfändet werden sollen, braucht es also eine besondere Gesetzesbestimmung.
Forderung nach der Unpfändbarkeit von Tieren im häuslichen Bereich auch im schweizerischen Recht
Im Rahmen der Bestrebungen, das Tier auch im schweizerischen Recht nicht mehr als Sache zu behandeln, sollen Tiere, die im häuslichen Bereich ohne Erwerbszweck gehalten werden, für unpfändbar erklärt werden. Diese Forderung ist zeitgemäss und vollumfänglich zu unterstützen.
Kritiker mögen einwenden, dass Pfändungen von Tieren bis heute nur recht selten vorgekommen seien, und zwar aus menschlichen Gründen und weil Tiere recht schwierig verwertet werden können, selbst wenn sie einen höheren Wert darstellen. Umso einfacher, kann man einwenden, ist eine entsprechende Forderung aufzustellen. Auch wird auf die Reihenfolge der Pfändung hingewiesen, die dem Tier zugute komme. Schliesslich dürfen und sollen in erster Linie Gegenstände des täglichen Lebens einzubeziehen sein, und von diesen wiederum die entbehrlicheren vor den weniger entbehrlicheren. Im Übrigen weise das Gesetz den Pfändungsbeamten auch an, „soweit tunlich“ die Interessen des Gläubigers wie diejenigen des Schuldners zu berücksichtigen (Art. 95 SchKG). Auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebiete es, dem Affektionswert eines Tieres für den Schuldner Rechnung zu tragen und gegebenenfalls von der Pfändung abzusehen. Auch diesen Argumenten ist entgegenzuhalten, dass Heimtiere trotz allem und unbefriedigenderweise pfändbar bleiben und dass durchaus Fälle vorkommen können, bei welchen sich Pfändungsbeamte an Tieren „vergreifen“ können. Dies um so mehr, als ihnen keine ausdrückliche Bestimmung in die Hand gelegt wird, auf die Intensität der Mensch-Tier-Beziehung abzustellen und aus diesem Grund von einer Pfändung abzusehen.
Deshalb verdienen alle Bestrebungen unterstützt zu werden, welche ausschliessen, dass Heimtiere, zu welchen der Schuldner und dessen Familie eine emotionale tiefe Beziehung pflegen, durch das Gesetz ausdrücklich nicht gepfändet werden dürfen. Schliesslich ist das Tier keine Sache, und verdienen unsere Gefühle zum Tier auch im Recht einen guten Schutz.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist deshalb mit neuen Gesetzesbestimmung vollumfänglich einverstanden.
F: Auf welcher Grundlage sollen Verbesserungen des Tierschutzgesetzes gefordert werden können? A: Das Tierschutzgesetz besteht seit mehr als zwanzig Jahren. Die Verhaltensforschung hat uns seither vermehrt Aufschluss gegeben über die Bedürfnisse der Tiere, die es laut dem Verfassungsauftrag Tierschutz zu befriedigen gilt. Die praktischen Erfahrungen mit Missständen in den Bereichen der Heimtier-, Zootier-, Wildtier-, Versuchstierhaltung und der Verwendung von Tieren zu fragwürdigen Zwecken hat uns gezeigt, mit welchen Fragen sich ein neues Tierschutzgesetz auseinanderzusetzen hat. Tierzucht, Klonen von Tieren, Gentechnologie am Tier, Bewegungsbedürfnis von Heimtieren mögen als Stichworte genügen. In rechtlicher Hinsicht gilt es seit 1992 die „Würde der Kreatur“ zu schützen. Diese Forderung geht weit über den Schutz von Tieren vor Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten hinaus und verlangt nach dem Respekt des Tieres als das, was es ist. Viele rechtspolitischen Forderungen lassen sich aus dem bestehenden Verfassungsgrundsatz der Würde der Kreatur ableiten.
Das Tierschutzgesetz aus dem Jahre 1978/1981 befindet sich derzeit in der Anpassung. Bedauerlicherweise sind im bundesrätlichen Entwurf mehr Rückschritte im Tierschutz zu erkennen anstatt Fortschritte. Die Anpassung des Tierschutzgesetzes an die aktuellen Rahmenbedingungen hat mit den „Grundsatzartikeln Tiere“ nichts zu tun. Bloss soll in beiden eine praktische Ausgestaltung des Verfassungsgrundsatzes zum Ausdruck kommen, dass die „Würde des Tieres“ geschützt werden soll – im Tierschutzgesetz und in anderen Rechtsbereichen.
F: Die „Grundsatzartikel Tiere“ verlangen unter anderem, dass der Richter bei Ehescheidungen entscheiden soll, wer das Tier erhält. Geht das nicht zu weit? A: Nein! Vielfach einigen sich die Parteien unter einander, wohin das Tier nach der Scheidung kommen soll. Falls das Tier aber zum Spielball zwischen ihnen kommen soll, ist es nur richtig, dass das Gericht auch tierschützerische Aspekte berücksichtigen darf. Dies ist bisher nicht der Fall. Mit einem Entscheid des Zürcher Obergerichts wird das Tier noch schlechter behandelt als etwa ein Kochtopf, denn dieser ist im Gegensatz zum Heimtier unbestrittenermassen für eine eigenständige Haushaltführung notwendig. Das Gericht durfte sich bei den vorsorglichen Massnahmen einer Ehescheidung gar nicht mit der Frage befassen, wohin das Tier überhaupt untergebracht werden soll, was tierschützerisch sicher nicht zu befriedigen vermag.
F: Was ist von folgender Überlegung aus landwirtschaftlicher Sicht zu halten? „Mit der Statusänderung wird dem Tier kaum ein guter Dienst erwiesen. Für die gute Haltung der Tiere setzt das Tierschutzgesetz die Rahmenbedingungen. Wichtiger als alle rechtlichen Regelungen sind aber gesunder Menschenverstand und Erfahrung im Umgang mit Tieren. Die Statusänderung spricht nach unserer Einschätzung viel mehr die emotionale Beziehung des Halters zum Tier an. Ob diese immer zu einer tiergerechten Haltung führt, ist allerdings sehr zweifelhaft. Die neue Stellung im Recht, kann den Umgang mit Tieren, insbesondere mit Nutztieren weiter erschweren, ohne dass davon das Tier eigentlich profitiert. Die Landwirtschaft befürchtet dadurch erneut mit höheren Kosten und mehr Umtrieben belastet zu werden, die keine sinnvolle Wirkung haben und einmal mehr die Wettbewerbsfähigkeit einschränkt.“
A: Ziel der „Grundsatzartikel Tiere“ ist der Schutz der Mensch-Tier-Beziehung und des Tieres in erster Linie im Privatrecht. Das Tierschutzgesetz wird von der „Tier-Initiative“ nicht direkt betroffen, auch wenn wir es an manchen Stellen für dringend revisionsbedürftig halten. Es ist richtig, dass Tiere auch von den Landwirten nicht mehr als reine Sache und als reiner Produktionsfaktor betrachtet und behandelt werden soll. Nachdem aber keine direkten Forderungen aus dieser bewusstseinsbildenden Postulat abgeleitet werden, ist nicht ersichtlich, worin der Umgang mit Nutztieren erschwert werden soll. Auch der Bundesrat hat anerkannt, dass mit der Umsetzung der Vorschläge der nationalrätlichen Rechtskommission keine zusätzlichen Kosten auf den Bauernstand zukommen würden. Ein grosser Teil der Landwirte empfindet ihre Tiere als Tiere, gibt ihnen Namen und setzt sich für eine zeitgemässe Mensch-Nutztier-Beziehung ein. Mit einem Ja der Landwirte zu den „Grundsatzartikeln Tiere“ bekennt sich der Bauernstand zu einer zeitgemässen Mensch-Tier-Beziehung, worin er von der Bevölkerungsmehrheit getragen würde; und erst noch kommen keine finanziellen Nachteile auf ihn zu. Die vorgesehen Bestimmungen sind teilweise auf alle Tiere, also auch auf landwirtschaftliche Nutztiere anwendbar. Andere Bestimmungen gelten zu Recht bloss für Tiere im häuslichen Bereich, die nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.
F: Gibt es Meinungsumfragen zum Thema? A: Ja! Danach verlangen rund 80 % der Bevölkerung, dass Tiere in gewissen Bereichen vom Recht nicht wie Sachen behandelt und dass diese Gesetze abgeändert und dass Tiere separat behandelt werden sollen (1993: 79,6 %; 1997: 76,5 %; 2000: 80,2 %). 84,6% wollen die Fünfjahresfrist zum Ersitzen eines Findeltieres verkürzen, und 61,4% befürworten, dass Tiere in Mietwohnungen erleichtert gehalten werden können. 57,4% wollen, dass Heilungskosten des Tieres auch dann bezahlt werden sollten, wenn diese den Anschaffungswert des Tieres übersteigen.
F: Darf ich nach anfangs April 2003, dem Inkraft treten der „Grundsatzartikel Tiere“ keine Mücke mehr erschlagen? A: Eigentlich doch. Das Tierschutzgesetz erstreckt sich grundsätzlich nur auf Wirbeltiere. Mücken fallen nicht darunter. Nachdem die „Grundsatzartikel Tiere“ allerdings keine Verschärfung des Tierschutzgesetzes beabsichtigen, wird das Erschlagen von Mücken und das Töten anderer wirbelloser Tiere (vorbehältlich einiger Tierarten bei Tierversuchen) ungeahndet bleiben. Das soll aber nicht als Aufforderung zu sinnlosem Töten von wirbellosen Tieren verstanden werden. Denn ethische Bedenken lassen sich dagegen schon anführen, etwa dass damit der Grundsatz der „Ehrfurcht vor dem Leben“ und der kreatürlichen Würde verletzt werden kann.
F: Darf ich nach Inkraft treten der „Grundsatzartikel Tiere“ keinen Hund mehr erschlagen? A: Nein, aber schon heute nicht. Das Tierschutzgesetz verbietet schon jetzt die Tierquälerei und das Töten von Wirbeltieren aus Mutwillen.
F: Was ändert sich bei Annahme der „Grundsatzartikel Tiere“ bei den Nutztieren? A: Auch Nutztiere sollen keine Sachen mehr sein; der Grundsatz, dass Tiere keine Sachen sind, findet auch auf sie Anwendung. Und damit geht auch langfristig eine höhere Sensibilisierung der Bevölkerung und der Vollzugsorgane für die Anliegen der Mensch-Tier-Beziehung einher. Die Detailvorschriften der "Grundsatzartikel Tiere" betreffen Nutztiere aber nur am Rand. So soll auch der Landwirt finanziell profitieren, wenn sein Heimtier, also sein Hund oder seine Katze, verletzt oder getötet wird. Denn auch er soll berechtigt sein, vom Schädiger die Tierarztkosten zu erhalten, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen. Landwirte können ihre entlaufenen Hunde und Katzen auch über die einzurichtende kantonale Meldestelle suchen können, und diese Tiere sollen unpfändbar sein, wenn sie im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.
F: Findet am Beispiel der Pfändung von Nutztieren eine Zweiteilung der Tierwelt statt? A: Nein! Bestimmte Nutztiere dürfen schon heute nicht gepfändet werden, nämlich nach Wahl des Schuldners zwei Milchkühe oder vier Ziegen oder Schafe. Dabei wird der zahlungsunfähige Landwirt wohl diejenigen Tiere aussuchen, die ihm auch gefühlsmässig besonders nahe stehen. Dieses Privileg soll nun auch den Heimtierhaltern zugute kommen. Nicht eine Besserstellung der Heimtiere gegenüber den Nutztieren wird angestrebt, sondern eine Gleichstellung von Heimtieren zu den – in manchen Bereichen besser gestellten – landwirtschaftlichen Nutztieren.
F: Wer bestimmt, wie viel für die Heilung eines verletzten Tieres ausgegeben werden soll? A: Für den Tierarzt bleibt nach wie vor der Tierhalter Auftraggeber. Der Tierarzt wird den Umfang der Behandlung abwägen und mit dem Tierhalter absprechen müssen. Der Tierhalter wird die Rechnung des Tierarztes an die Versicherung des Schädigers einreichen, und diese wird sie ihm ganz oder teilweise zurückvergüten. Massstab ist der vernünftige und korrekte Tierhalter: Wie viel würde sich eine solche Person die Behandlung seines Tieres kosten lassen? Der Schädiger hat bloss soviel zu vergüten, als ihm nach „Treu und Glauben“ zuzumuten ist. Besonders aufwendige Untersuchungen und Behandlungen sollen nur ganz ausnahmsweise in Frage kommen; jedenfalls soll sich nicht der Tierarzt auf Kosten der Versicherung des Schädigers ungerechtfertigt bereichern können.
F: Soll das Halten von Heimtieren in Mietwohnungen vereinfacht werden? A: Ja, aber nicht direkt mit den „Grundsatzartikeln Tiere“, und die Gesetzesanpassungen werden noch Geduld und Geschick erfordern. In Anlehnung an die Lehre und Rechtsprechung in Frankreich und Deutschland wird nämlich gefordert, dass die Heimtierhaltung in Mietwohnungen auch in der Schweiz liberalisiert und klar normiert wird. Dabei geht es nicht um schrankenlose und unkontrollierbare Verhältnisse, unter welchen dann Mitbewohner und Tiere zu leiden haben. So könnten wir uns in Anlehnung an bestehende Vorlagen ungefähr die folgende Bestimmung im Mietrecht vorstellen: „Das Halten von Heimtieren in Wohnräumen ist bewilligungspflichtig. Der Vermieter darf die Bewilligung nur aus wichtigen Gründen verweigern und entziehen. Als solche gelten namentlich übermässige Belästigungen sowie die offensichtlich nicht tiergerechte Haltung.“ Doch ist diese Forderung nicht Gegenstand der „Grundsatzartikel Tiere“. Sie wird im Rahmen künftiger Revisionen des Mietrechts zu verfolgen sein.
F: Was wollte die Parlamentarische Initiative Dick Marty (FdP/TI) mit Unterstützung von Frau Ständerätin Ch. Brunner und Herrn Ständerat E. David im Ständerat (Nr. 99.467)? A: Dasselbe wie die nationalrätliche Rechtskommission: Ende 1999 hat Ständerat Dick Marty seine Initiative im Ständerat eingereicht. Sie ist wortgleich wie der leider abgelehnte Vorschlag der nationalrätlichen Rechtskommission. Nachdem der Ständerat – mit einigen Anpassungen – der Parlamentarischen Initiative zugestimmt hat, gelangte das Geschäft wieder in den Nationalrat. Nachdem der Nationalrat der Vorlage mit überwältigendem Mehr zugestimmt hat, konnten die beiden Volksinitiativen zurück gezogen werden.
F: Die Parlamentarische Initiative Dick Marty (FdP/TI) mit Unterstützung von Frau Ständerätin Ch. Brunner und Herrn Ständerat E. David (Nr. 99.467) ist vom Ständerat am 6. März 2002 angenommen worden. Mit den wenigen Abänderungen ist die Stiftung für das Tier im Recht einverstanden. Was gab es im Hinblick auf die Debatte im Nationalrat noch zu befürchten? A: Die Erfahrung mit dem Nationalrat am 19. Dezember 1999 hat gezeigt, dass mit einem Gegenangriff gegen das ganze Gesetzesprojekt noch in der letzten Minute gerechnet werden muss. Man kommt nicht umhin, Friedrich Dürrenmatt in Erinnerung zu rufen:
„Eine Geschichte ist dann zu Ende gedacht, wenn sie ihre schlimmstmögliche Wendung genommen hat. Die schlimmstmögliche Wendung ist nicht voraussehbar. Sie tritt durch Zufall ein“ (in: 21 Punkte zu den Physikern, 1962).
Nach dem damaligen Debakel, das niemand voraussehen konnte, hat unsere Stiftung das Dossier auf die Debatte in der nationalrätlichen Rechtskommission und dann im Nationalrat sehr umsichtig betreut. Durch die Annahme durch den Nationalrat wurde eine weitere Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens um mindestens fünf Jahre abgewendet.
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