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Häufige Fragen (FAQ)

 

Darf ich weiterfahren, wenn ich mit meinem Auto eine Katze oder einen Hund angefahren und verletzt oder gar getötet habe?

 
Nein. Wer sich so verhält, macht sich strafbar. Im Falle eines Verkehrsunfalls sind alle Beteiligten zum sofortigen Anhalten verpflichtet (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist ein Sachschaden eingetreten, was bei einem verletzten oder getöteten Tier nach Art. 641a Abs. 2 ZGB und Art. 110 Ziffer 4bis StGB der Fall ist, so hat der Verursacher unverzüglich den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen sowie Adresse anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Unterlässt er dies, hat er nach Art. 92 Abs. 1 SVG eine Bestrafung mit Haft oder Busse wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu gewärtigen.
Darüber hinaus kann sich der fehlbare Fahrzeughalter auch der Tierquälerei oder anderer Tierschutzwidrigkeiten schuldig machen. Wer ein Tier anfährt, hat die Rechtspflicht, sich um das Tier zu kümmern und ihm durch den Unfall bedingte länger andauernde oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zu ersparen und die tierärztliche Versorgung sicherzustellen oder das Tier zum nächsten Tierarzt zu verbringen (sog. Garantenpflicht aus Ingerenz) Steht das Tier im Fremdeigentum, kommt auch eine Strafbarkeit wegen Sach-beschädigung in Frage. 
 
 
 
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