| Das Tier gilt in der Schweiz seit angangs April 2003 nicht mehr als Sache. Die Neuerungen betreffen den Grundsatz, dass Tiere keine Sachen mehr sind und Besserstellung des Tieres und der Mensch-Tier-Beziehung im Erbrecht, im Eigentumsrecht (Zuweisung von Tieren), im Fundrecht, Haftpflichtrecht, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Unpfändbarkeit von Tieren im häuslichen Bereich) und im Strafrecht.
Die neuen Bestimmungen über die Tiere:
I. Zivilgesetzbuch
- Art. 482 Abs. 4 (neu) ZGB: „Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.“
- Art. 641a Abs. 1 (neu) ZGB: „Tiere sind keine Sachen.“
- Art. 641 a Abs. 2 (neu) ZGB: „Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.“
- Art. 651 a (neu) ZGB Randtitel: c. Tiere des häuslichen Bereichs:
1. Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
2. Wer das Tier nicht zugesprochen erhält, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
3. Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres. - Art. 720 a (neu) ZGB:
„1. Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.
2. Die Kantone bezeichnen die Stelle, der der Fund anzuzeigen ist.“ - 722 Abs. 1bis und Abs. 1ter (neu) ZGB:
„Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.“
„Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, seinen Besitz endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.“
- 728 Abs. 1bis (neu) ZGB:
„Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.“
- Art. 934 Abs. 1 (neu) ZGB: „Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.“ II. Obligationenrecht
- Art. 42 Abs. 3 (neu) OR:
„Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten im Rahmen von Treu und Glauben auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.“
- Art. 43 Abs. 1bis (neu) OR:
„Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.“
III. Strafgesetzbuch
- Art. 110 Ziffer 4bis (neu) StGB:
„Stellt eine Bestimmung auf den Begriff einer Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.“
- Art. 332 (neu) StGB:
„Wer beim Bund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Abs. 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.“
IV. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
- Art. 92 Ziff. 1a (neu) SchKG:
„Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.“
Die offizielle Version des Gesetzestextes "Tier, keine Sache" finden Sie im nachfolgenden PDF-Dokument. |