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| Entscheidform: |
Urteil |
Kanton: |
Genf |
| Entscheidende Instanz: |
Ministère Public de la République et Canton de Genève |
Datum: |
2011-12-22 |
| Off. Verfahrensnummer: |
P/8546/2011 - SPF/LEG |
| Instanzenweg: |
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| Straftatbestand: |
Missachtung der Tierwürde
Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Tierquälerei
- Misshandlung
- starke Vernachlässigung |
| Typisierte Fallgruppe: |
Allgemeines
- Haltung von Tieren mit zu wenig Tageslicht (Dunkelhaltung)
- Missachtung der Tierwürde
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Heimtiere
- Hunde: Anbindehaltung
- Hunde: Misshandlung
- Hunde: starke Vernachlässigung
- Katzen: starke Vernachlässigung |
| Strafbestimmung TSchG: |
26 Abs. 1 lit. a |
| Strafbestimmung TSchG (alt): |
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| Übertretung/Vergehen: |
Übertretung |
Vergehen |
| Tierart: |
Säugetiere
- Hund
- Katze
- Maus / Ratte |
Lebensbereich: |
Heimtiere |
| Sachverhalt: |
Die Beschuldigten binden ihren Welpen wiederholt für mehrere Stunden so kurz in der Wohnung an, dass Erstickungsgefahr droht, und ohne dass er Wasser und Futter zur Verfügung hat. Wenn der Welpe sein Geschäft in der Wohnung verrichtet, bestrafen ihn die Beschuldigten regelmässig mit Schütteln, Beschimpfungen und feuerheissen oder eiskalten Duschen oder sperren ihn ins Zimmer, treten und schlagen ihn und zwingen ihn, seine eigenen Exkremente zu essen.
Weiter sperren sie eine Katze in ein verdunkeltes Zimmer, ohne Wasser und Futter. Die Katzenkiste ist dabei völlig verdreckt und die Katze verängstigt.
Ratten werden in einer kleinen Schachtel gehalten. Die Rattenmutter und fünf Rattenbabies sind schon tot; drei noch am Leben, sterben aber nach der Beschlagnahmung.
Nach mehrmaliger Beschlagnahmung des Welpen und diversen Auflagen (SKN, Hundekurse, Kontrollen), welche nicht eingehalten werden, erfolgt die definitive Beschlagnahmung aller Tiere. Es wird ein generelles Tierhaltungsverbot für fünf Jahre ausgesprochen und eine Bewilligungspflicht für jedes neue Tier für die folgenden fünf Jahre auferlegt. |
| Vorsatz/Fahrlässigkeit: |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit |
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| Verletzte Bestimmung: |
Tierschutzgesetz (TSchG) |
Tierschutzverordnung (TSchV) |
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| Tierschutzgesetz (TSchG) alt |
Tierschutzverordnung (TSchV) alt |
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| Richtlinien |
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| Weitere Erlasse |
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| Strafe: |
Busse
Geldstrafe
- bedingt
Busse: Fr. 650
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen in Kraft.
Geldstrafe: 120 Tage à Fr. 30
Probezeit: 5 Jahre |
| Massnahmen: |
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| Grundbegriffe des Tierschutzrechts: |
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| Täter: |
Täterschaft/Teilnahme
Der Täter handelte zusammen mit einer weiteren Person (vgl. GE 11/001a). |
| Rechtfertigungsgründe: |
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| Schuldausschlussgründe: |
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| Strafzumessung: |
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| Besonderheiten des Falles: |
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Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen: |
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Kommentar:
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