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Stiftung für das Tier im Recht
  
 
 

Rechtsfall-Datenbank

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Interne Fallnummer: VD04/020
Entscheidform: Strafverfügung Kanton: Waadt
Entscheidende Instanz: Préfecture d'Aigle Datum: 2004-09-10
Off. Verfahrensnummer: AIG/01/04/0002968
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- starke Vernachlässigung
Typisierte Fallgruppe: Heimtiere
- Hunde: starke Vernachlässigung
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 27 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Die Beschuldigte lässt ihren Belgischen Schäferhund im Freien unkontrolliert umherirren. Sie kümmert sich nicht weiter um den Hund oder überwacht, wohin er sich begibt.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 22 Abs. 1
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 200
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Der Hund der Beschuldigten war zudem nicht bei der Wohngemeinde angemeldet und trug keinen Mikrochip, was gegen die Art. 7 und 10 des kantonalen Reglements über die Hundesteuer vom 20. Dezember 1978 und den Art. 30 des kommunalen Polizeireglements von Ormont- Dessus verstösst.
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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