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Stiftung für das Tier im Recht
  
 
 

Rechtsfall-Datenbank

Hilfe
Interne Fallnummer: BE03/025
Entscheidform: Strafmandat Kanton: Bern
Entscheidende Instanz: Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland Datum: 2003-12-15
Off. Verfahrensnummer: U 03 61905
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Vorschriftswidriges Befördern von Tieren
Typisierte Fallgruppe: Nutztiere
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Rindvieh: vorschriftswidriger Transport
Strafbestimmung TSchG:
Strafbestimmung TSchG (alt): 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a
29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. b
Übertretung/Vergehen: Übertretung Vergehen
Tierart: Säugetiere
- Kalb
- Kuh
- Rind
- Stier
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte lädt sein Rindvieh nicht unverzüglich nach dem Transport aus, was dazu führt, dass die Tiere während des Transportes zur Schlachtung ungenügend ausgestallt, gefüttert und gepflegt sind. Des Weiteren unterlässt er es, Hochleistungskühe zu melken und Begleitdokumente gemäss allgemeinen Bestimmungen vollständig auszufüllen.
Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz      Eventualvorsatz      Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG) Tierschutzverordnung (TSchV)
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 2
Art. 3 Abs. 1
Art. 10
Art. 2 Abs. 1
Art. 52 Abs. 3
Art. 53 Abs. 2
Art. 53 Abs. 4
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 500
ohne Eintrag ins Strafregister
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Konkurrenzen bei
tierschutzrechtlichen Vorfällen:
 
Kommentar:
 
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